Auch heute ist die Frage nach den Grenzen einer zulässigen Verwertung einer dinglichen Sicherheit durch den Gläubiger nicht abschließend geklärt. Darf dieser etwa bei Fälligkeit der Schuld den Gegenstand des Schuldners einfach behalten? Nach den §§ 1149, 1229 BGB ist dies nicht ohne weiteres der Fall. Wie weit reicht aber das hier zum Ausdruck kommende Verfallverbot? Neben einer Definition des tatbestandlichen Anwendungsbereichs, wird in dieser Arbeit der über die unmittelbare Anwendung im Hypotheken- und Pfandrecht hinausgehende Geltungsanspruch des Verfallverbots untersucht. Dabei wird etwa deutlich, dass der nach der Rechtsprechung gewählte Ansatz, das Verbot solle lediglich das Verwertungsverfahren einer Sicherheit schützen, auf einem Missverständnis der Gesetzesmaterialen der Ersten Kommission beruht. Auch ein Blick auf die Struktur des heutigen BGB bestätigt, dass der seit je her im Vordergrund stehende Schuldnerschutz auch wesentlicher Zweck des heute geltenden Verbots sein dürfte. Mit der Schule der Verhaltensökonomie lässt sich zudem nachweisen, dass sich hinter dem durch das Verbot entschiedenen Rechtskonflikt kognitive Verzerrungen verbergen, die für den in der schwächeren Position befindlichen Schuldner einen »Schutz vor sich selbst« notwendig machen. Auf dieser Grundlage wird ein Vorschlag für ein allgemeines Rechtsprinzip des Verfallverbots formuliert.
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