Ein Schwerpunkt der Neubearbeitung liegt auf der Neuregelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a mit den entsprechenden Regelungen im FamFG). Einen weiteren Schwerpunkt bildet die neue, hoch umstrittene Vorschrift des § 1631d, die den Eltern das Recht einräumt, in eine medizinisch nicht notwendige Beschneidung ihres noch nicht einsichtsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen.
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