Der Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz von Prozessbeteiligten gem. § 171b GVG ist vor allem in der strafprozessualen Praxis keine Seltenheit. Dabei kollidiert der Schutz der Beteiligten direkt mit dem strafprozessualen Öffentlichkeitsgrundsatz. Trotz der hohen Praxisrelevanz wird dieser Thematik in der rechtswissenschaftlichen Literatur bislang wenig Beachtung geschenkt. Diese Forschungsarbeit versucht diese Lücke zu schließen und sowohl die Kritikpunkte an der Gesetzeslage herauszuarbeiten als auch Lösungsansätze anzubieten. Nach Ausführungen zum Öffentlichkeitsgrundsatz und dessen verfassungsrechtlicher Verankerung sowie zum Persönlichkeitsrecht, das durch § 171b GVG insbesondere geschützt werden soll, folgt eine Darstellung des völker- und europarechtlichen Rahmens und der Historie der Norm. Die Arbeit fokussiert sich schwerpunktmäßig auf die Kritikpunkte an der derzeitigen Regelung. Hier sind vor allem der Ausschluss der Öffentlichkeit bei den Schlussvorträgen sowie eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten zu nennen. Herausgearbeitet wird die unklare Zielsetzung des § 171b GVG und deren Folgen. Der Autor belässt es aber nicht nur bei der Kritik, sondern arbeitet Lösungen sowohl nach derzeitiger Gesetzeslage als auch de lege ferenda heraus. Der vorgelegte Reformvorschlag, soll den Interessen der Prozessbeteiligten bei weitestmöglicher Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit besser gerecht werden. Damit leistet die Arbeit einen Beitrag zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem für das Strafverfahren wichtigen § 171b GVG sowie dem Aufeinandertreffen des prozessualen Grundsatzes der Öffentlichkeit und den Interessen von Prozessbeteiligten, insbesondere dem Opferschutz.