Am 31. März 2007 ist das "Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen" in Kraft getreten. Schwerpunktmäßiges Anliegen der vorliegenden Bearbeitung ist es, dessen Kernstück, den wiederbesetzten
238 StGB, in materiell- strafrechtlicher Hinsicht methodisch zu untersuchen und zu würdigen. Nach Klärung der Begrifflichkeiten "Nachstellung bzw. Stalking" in ihrem sozialen Kontext wird in einem ersten rechtlichen Schritt überprüft, wie nach alter bzw. bisheriger Rechtslage Schutz gegen Stalking oder nachstellendes Verhalten gewährleistet wurde bzw. erlangt werden konnte Daran schließt sich, als zweiter rechtlicher Schritt und eigentlicher Schwerpunkt der Bearbeitung, die kritische Untersuchung und Würdigung des novellierten Nachstellungstatbestandes mit besonderem Augenmerk auf dessen verfassungskonforme Ausgestaltung an. Abschließend wird zu der gesetzgeberischen Intention, hinsichtlich nachstellenden Verhaltens bestehende Strafbarkeitslücken schließen zu wollen, Stellung bezogen.
238 StGB, in materiell- strafrechtlicher Hinsicht methodisch zu untersuchen und zu würdigen. Nach Klärung der Begrifflichkeiten "Nachstellung bzw. Stalking" in ihrem sozialen Kontext wird in einem ersten rechtlichen Schritt überprüft, wie nach alter bzw. bisheriger Rechtslage Schutz gegen Stalking oder nachstellendes Verhalten gewährleistet wurde bzw. erlangt werden konnte Daran schließt sich, als zweiter rechtlicher Schritt und eigentlicher Schwerpunkt der Bearbeitung, die kritische Untersuchung und Würdigung des novellierten Nachstellungstatbestandes mit besonderem Augenmerk auf dessen verfassungskonforme Ausgestaltung an. Abschließend wird zu der gesetzgeberischen Intention, hinsichtlich nachstellenden Verhaltens bestehende Strafbarkeitslücken schließen zu wollen, Stellung bezogen.