Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 Gegenstand zahlreicher Judikate. Im Kontext der seit 2001 praktizierten Sicherheits- und Terrorismusgesetzgebung gewinnt dieses Grundrecht erneut an Aktualität. Die Arbeit widmet sich
24c des Kreditwesengesetzes (KWG). Diese Norm erlaubt es verschiedenen staatlichen Stellen, automatisiert und heimlich Kontoinformationen über deutsche Bankkonten und Depots abzurufen. Neben der Beantwortung der zentralen Frage, inwieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Bankkunden oder Depotinhabern durch die Regelungen des
24c KWG verletzt wird, liegt ein zweiter Schwerpunkt der Untersuchung auf der Ermittlung der aktuellen Grundlagen des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Im Ergebnis zeigt sich, daß Teile des
24c KWG wegen verschiedener Defizite verfassungswidrig sind.
24c des Kreditwesengesetzes (KWG). Diese Norm erlaubt es verschiedenen staatlichen Stellen, automatisiert und heimlich Kontoinformationen über deutsche Bankkonten und Depots abzurufen. Neben der Beantwortung der zentralen Frage, inwieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Bankkunden oder Depotinhabern durch die Regelungen des
24c KWG verletzt wird, liegt ein zweiter Schwerpunkt der Untersuchung auf der Ermittlung der aktuellen Grundlagen des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Im Ergebnis zeigt sich, daß Teile des
24c KWG wegen verschiedener Defizite verfassungswidrig sind.