Der Leipziger Kommentar setzt auch in der 13. Auflage die Maßstäbe für die Wissenschaft zum materiellen Strafrecht. In 20 Bänden beleuchtet das hochkarätige Autorenteam das Strafgesetzbuch sowie das Völkerstrafgesetzbuch in allen Facetten und mit bemerkenswerter Tiefe; dabei bleibt keine Frage unbeantwortet. Auf der Suche nach umfassender Information und wegweisenden Kommentierungen wird man hier fündig.
Von der Entstehungsgeschichte über Reformfragen, bis hin zu rechtsvergleichenden Darstellungen sowie unter Einschluss verwandter Rechtsgebiete wie der Kriminologie und des Völkerstrafrechts fi ndet der Benutzer eine erschöpfende Darstellung und wissenschaftliche Aufbereitung der gesamten Materie. Der Großkommentar gibt den gegenwärtigen Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Literatur vollständig wieder und zeigt Wege für die Lösung stark umstrittener rechtlicher Fragen auf. So bietet er Hilfe zur Lösung auch entlegener Probleme, die andere Werke kaum berücksichtigen.
Band 18 enthält die Kommentierung der Tatbestände Vollrausch (§ 323a StGB), der Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB) und der unterlassenen Hilfeleistung und Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c StGB) sowie der Umweltstraftaten (§§ 324-330d StGB).
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Von der Entstehungsgeschichte über Reformfragen, bis hin zu rechtsvergleichenden Darstellungen sowie unter Einschluss verwandter Rechtsgebiete wie der Kriminologie und des Völkerstrafrechts fi ndet der Benutzer eine erschöpfende Darstellung und wissenschaftliche Aufbereitung der gesamten Materie. Der Großkommentar gibt den gegenwärtigen Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Literatur vollständig wieder und zeigt Wege für die Lösung stark umstrittener rechtlicher Fragen auf. So bietet er Hilfe zur Lösung auch entlegener Probleme, die andere Werke kaum berücksichtigen.
Band 18 enthält die Kommentierung der Tatbestände Vollrausch (§ 323a StGB), der Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB) und der unterlassenen Hilfeleistung und Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c StGB) sowie der Umweltstraftaten (§§ 324-330d StGB).
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