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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,3, Hamburger Fern-Hochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Buch greift ein Thema aus der Praxis der Bauämter auf. § 34 Abs. 3a Baugesetzbuch (BauGB) sieht in Einzelfällen für bestimmte Bauvorhaben weitergehende bzw. erweiterte Zulassungsmöglichkeiten, namentlich Abweichungen vom Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung, vor.Bei der praktischen Fallbearbeitung stoßen die Bauämter dabei vermehrt auf Anwendungsproblematiken. Nicht unstrittig und teils kontrovers wird diskutiert, wann eine…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,3, Hamburger Fern-Hochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Buch greift ein Thema aus der Praxis der Bauämter auf. § 34 Abs. 3a Baugesetzbuch (BauGB) sieht in Einzelfällen für bestimmte Bauvorhaben weitergehende bzw. erweiterte Zulassungsmöglichkeiten, namentlich Abweichungen vom Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung, vor.Bei der praktischen Fallbearbeitung stoßen die Bauämter dabei vermehrt auf Anwendungsproblematiken. Nicht unstrittig und teils kontrovers wird diskutiert, wann eine Anwendung des § 34 Abs. 3a BauGB überhaupt möglich ist und nicht zuletzt, welchen Grenzen, speziell den Anforderungen an den "Einzelfall" respektive die "Atypik", sie unterworfen ist.In der Konsequenz meiden viele Bauämter diese Zulässigkeitsart aus Sorge unkontrollierter Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung durch Schaffung von Präzedenzfällen.Dessen ungeachtet rückt das Thema angesichts der von der Politik und Gesellschaft postulierten Flächensparsamkeit, verbunden mit dem in den letzten Gesetzesnovellen manifestierten Nachverdichtungswillen des Gesetzgebers einerseits und dem zunehmenden Wohnraumbedarf bei äquivalent steigenden Grundstückspreisen andererseits, mehr den je in den Fokus der Bauämter.Um den vorstehenden Forderungen gerecht zu werden, erfordert es einer erschöpfenden Rechtsprüfung aller in Betracht kommenden Zulässigkeitsvarianten, mithin die Aufgabe der "stiefmütterlichen" Behandlung der in § 34 Abs. 3a BauGB normierten Zulässigkeitsmöglichkeiten durch die Bauämter selbst.
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