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Der Autor widmet sich - ausgehend von einer umfassenden Kritik der überkommenen Legitimationskonzepte - dem Unterfangen einer grundlegenden Neuinterpretation des umstrittenen strafrechtlichen Verbots der Tötung auf Verlangen. Strafgrund des § 216 StGB ist danach die der verlangten Tötung immanente (abstrakte) Gefahr eines Vollzugs nicht verantwortlich gefaßter bzw. zum Tatzeitpunkt nicht aktueller Sterbeentschlüsse.
Der Autor weist nach, daß jene in einem Ausschlußverfahren gewonnene Deutung der Norm - wiewohl historisch nicht authentisch - die Grenzen juristischer Hermeneutik wahrt. In
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Produktbeschreibung
Der Autor widmet sich - ausgehend von einer umfassenden Kritik der überkommenen Legitimationskonzepte - dem Unterfangen einer grundlegenden Neuinterpretation des umstrittenen strafrechtlichen Verbots der Tötung auf Verlangen. Strafgrund des § 216 StGB ist danach die der verlangten Tötung immanente (abstrakte) Gefahr eines Vollzugs nicht verantwortlich gefaßter bzw. zum Tatzeitpunkt nicht aktueller Sterbeentschlüsse.

Der Autor weist nach, daß jene in einem Ausschlußverfahren gewonnene Deutung der Norm - wiewohl historisch nicht authentisch - die Grenzen juristischer Hermeneutik wahrt. In diesem Zuge führt er u. a. das den Gegenstand andauernder Kontroversen im juristischen Schrifttum bildende Spannungsverhältnis des Verbots des § 216 StGB zur straffreien Suizidteilnahme einer Klärung zu.

Im abschließenden Teil der Untersuchung führt das neu gewonnene Verständnis der Norm den Autor zu einer Reihe rechtspraktischer Folgerungen, die geeignet scheinen, die fortwährende rechtspolitische Debatte um Fragen der Sterbehilfe nachhaltig zu befruchten. So eröffnet die Erkenntnis, daß es sich bei § 216 StGB nicht im engen Sinne um ein Tötungsdelikt handelt, die grundsätzliche Möglichkeit einer Rechtfertigung aktiver Sterbehilfe unter Notstandsgesichtspunkten. In diesem Zusammenhang wird die theoretische Kernaussage des Werkes schließlich mit Händen greifbar: daß der Schutz menschlichen Lebens und der Respekt vor der Selbstbestimmung der Rechtsperson auch im Kontext des § 216 StGB keine Antagonismen bilden.
Autorenporträt
Frank Müller war von 1991 bis 1999 im Systemmanagement (PC-Netzwerke, Großrechneranbindung, hochverfügbare Unix-Cluster) tätig.
Im Jahre 1999 erfolgte dann der Wechsel in die seit 1987 nebenberuflich durchgeführte Softwareentwicklung (verschiedene Rollen als Softwarearchitekt, Entwicklungsleiter und Berater; Themenschwerpunkte: JEE-basierte Webanwendungen und Datenkonsolidierung, Smalltalk-basiertes Configuration Management für TK-Unternehmen).
Darüber hinaus bietet er Prozessberatung, Fachkonzepte, Architektur, Design und Entwicklung (Schwerpunkte Smalltalk und GemStone/S) im Bereich Telekommunikation an.
Rezensionen
"Auf der Suche nach einem 'vernunftgegründeten materiellen Verbotsgrund' (73) diskutiert die Leipziger, unter der Betreuung von Heribert Schumann verfasste Dissertation auf anspruchsvollem Verstehens- und Sprachniveau die bekannten zentralen Positionen, um von hier aus den eigenen, schon im Titel der Arbeit deutlich benannten Leitgedanken auszubreiten. [...] Wenn es noch immer das hehre Ziel einer juristischen Dissertation sein sollte, nicht lediglich den vorfindlichen Meinungsstand zusammenzutragen und am Ende die Argumente einer dieser Positionen zu bekräftigen, sondern eine neue Perspektive zu eröffnen, aus der sich bedeutsame Folgerungen und neue Einsichten gewinnen lassen: Die vorliegende Arbeit erfüllt diesen Anspruch in weiten Teilen geradezu vorbildlich und beeindruckt durch eine vertiefte Beherrschung des Stoffes, durch die Eigenständigkeit und Innovation der Gedanken und einen zupackenden Stil. [...] Dennoch ist die Arbeit von erheblichem Gewicht - für die kommenden Wegmarken im Kontext der sog. 'Sterbehilfe' (sei es durch den Gesetzgeber oder in Form bundesgerichtlicher Folgeurteile post 'Putz') ebenso wie für die allgemeine Strafrechtsdogmatik." Prof. Dr. Gunnar Duttge, in: HRR-Strafrecht, 3/2015