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"Rückkehr oder Verbleib" eines Pflegekindes wurden 1991 nach langer Diskussion unter breiter Beteiligung der Fachöffentlichkeit im Sozialgesetzbuch VIII (KJHG) neu geregelt. § 37 Abs. 1 Satz 2 sieht die Rückkehr eines Pflegekindes in seine leibliche Familie immer dann - und nur dann - vor, wenn "durch Beratung und Unterstützung (.) die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraumes so weit verbessert werden (können), dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann".Die hier…mehr

Produktbeschreibung
"Rückkehr oder Verbleib" eines Pflegekindes wurden 1991 nach langer Diskussion unter breiter Beteiligung der Fachöffentlichkeit im Sozialgesetzbuch VIII (KJHG) neu geregelt. § 37 Abs. 1 Satz 2 sieht die Rückkehr eines Pflegekindes in seine leibliche Familie immer dann - und nur dann - vor, wenn "durch Beratung und Unterstützung (.) die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraumes so weit verbessert werden (können), dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann".Die hier vorgesehene, gut ausbalancierte Abwägung mit vorrangiger Beachtung der Perspektive des Kindes, stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten. Insbesondere unzureichende Aus- und Fortbildung in Bezug auf elementare kindliche Entwicklungsbedingungen, lassen vielfach das Kindeswohl hinter ideologischen Tendenzen und politischen Rücksichten verschwinden - mit dramatischen Folgen für jedes einzelne betroffene Kind, aber auch für die beteiligten Familien.In der jüngsten Zeit haben Einzelfälle Behörden und Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über Jahre beschäftigt und große Medienaufmerksamkeit gefunden. Von anderen, durchaus vergleichbaren Fällen, erfährt die Öffentlichkeit dagegen nichts. Familiengerichte und Jugendämter treffen sehr unterschiedliche Entscheidungen.Verlässliche Daten über geglückte oder misslungene Rückführungen und ihre Rahmenbedingungen sind nicht verfügbar. Fallzahlen, Umstände, Motive und Folgen bleiben weitgehend im Dunkeln. Es fehlt an fachöffentlicher Information und Diskussion, die zu einer verlässlichen, erfahrungsgestützten Orientierung führen könnten.Wie notwendig Erfahrungsaustausch und wissenschaftlich fundierte Diskussionen sind, ist nicht nur bei genauer Betrachtung der bekannt gewordenen höchstrichterlich entschiedenen Fälle schnell erkennbar, sondern wird auch vonseiten gut informierter Behörden und Verbände mit wachsendem Nachdruck gefordert. Die Stiftung zum Wohl des Pflegekindes möchte Impulse setzen, dass diese Diskussion in Gang kommt. Deshalb haben wir sowohl unseren am 3. April 2006 in Mannheim veranstalteten 17. Tag des Kindeswohls als auch dieses 4. Jahrbuch des Pflegekinderwesens unter das Thema "Verbleib oder Rückkehr?! - Perspektiven für Pflegekinder aus psychologischer und rechtlicher Sicht" gestellt. Die hier veröffentlichten Aufsätze von Ludwig Salgo, Claudia Marquardt, Arnim Westermann, Helga Mikuszeit und Heinzjürgen Ertmer entsprechen den auf dieser Tagung gehaltenen Vorträgen. Frau Prof. Dr. Marie-Luise Kluck konnte ihr auf dem 17. Tag des Kindeswohls gehaltenes Referat "Verbleib oder Rückkehr?! - aus psychologischer Sicht" aus persönlichen Gründen nicht bis zum Redaktionsschluss vorlegen. Wir hoffen, diesen Vortrag zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen zu können. Anstelle dessen finden Sie - mit freundlicher Genehmigung des Autors unddes Juventa Verlages - einen Nachdruck des in der "Zeitschrift für Sozialpädagogik" erschienenen Aufsatzes "Die Pflegefamilie: eine sichere Basis?" von Prof. Dr. Roland Schleiffer. Des Weiteren ist ein Zwischenbericht über eine empirische Untersuchung zum Thema "gelingende und misslingende Rückführungen" von Christoph Malter und Birgit Nabert nachzulesen, Ricarda Wilhelm stellt "zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen bei einer gescheiterten Rückführung" vor und in Pflegekindschaftssachen involvierte und engagierte RechtsanwältInnen haben solche gerichtlichen Entscheidungen zu § 1632 Abs. 4 zusammengetragen, die sich ausdrücklich mit der Bedeutung der in der Pflegefamilie gewachsenen Bindungen für das Kindeswohl auseinandersetzen.