Ausgewiesene Bildungsrechtler und Erziehungswissenschaftler haben das 50jährige Bestehen des Grundgesetzes zum Anlaß genommen, kritisch zu hinterfragen, inwieweit die schulverfassungsrechtlichen Regelungen heute ihren Beitrag zu einem pluralistischen und modernen Bildungswesen leisten.
In seinem Beitrag "Das Recht auf Bildung und die Freiheit der Erziehung in der deutschen Verfassungs- und Bildungsgeschichte bis zum Grundgesetz" zeigt Siegfried Jenkner auf, daß die Schulverfassung heute noch immer mit der Überwindung vorliberaler und vordemokratischer Traditionsbestände beschäftigt ist. Lutz R. Reuter untersucht "Das Recht auf Bildung in der deutschen Bildungsgeschichte seit 1945" und kommt zu dem Schluß, daß sein Gehalt konturenlos geblieben und deshalb neu zu bestimmen ist. Johann Peter Vogel zeichnet in seinem Beitrag "50 Jahre Grundrecht auf Errichtung freier Schulen" die Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ein pluralistisches Bildungswesen nach, kritisiert gleichwohl dabei Rückgriffe auf Figuren wie ein vorkonstitutionelles Monopol des Staates im Berechtigungswesen oder den Vorrang der staatlichen Schule im Grundschulbereich. Martin Stock entwirft in seinem Beitrag "Autonomiekonzepte für die öffentliche Schule - Altes und Neues" ein pragmatisches Konzept einer verstärkten curricularen und organisatorischen Selbständigkeit der einzelnen Schulen im Rahmen einer reformierten Staatsaufsicht. Der Beitrag "Kommunitarismus, Liberalismus und Bürgergesellschaft im Bildungswesen" von Frank-Rüdiger Jach stellt die Schulverfassungsfrage in einen grundsätzlichen, demokratietheoretischen Zusammenhang und skizziert das Modell einer bürgerschaftlich verfaßten Schule. Arnold Köpcke-Duttler untersucht die interkulturelle Dimension des Rechts auf Bildung und stellt diese in Zusammenhang mit den Kinder-Rechten insgesamt. John E. Coons schließlich betrachtet die historischen, politischen und gesellschaftlichen Aspekte des elterlichen Rechts auf freie Schulwahl in den Vereinigten Staaten von Amerika im Vergleich zur bundesdeutschen Situation.
Die Beiträge belegen nachhaltig, daß ein traditionell-etatistisches Verständnis des Art. 7 GG den Anforderungen, die an die Schule der Zukunft zu stellen sind, nicht mehr genügt.
In seinem Beitrag "Das Recht auf Bildung und die Freiheit der Erziehung in der deutschen Verfassungs- und Bildungsgeschichte bis zum Grundgesetz" zeigt Siegfried Jenkner auf, daß die Schulverfassung heute noch immer mit der Überwindung vorliberaler und vordemokratischer Traditionsbestände beschäftigt ist. Lutz R. Reuter untersucht "Das Recht auf Bildung in der deutschen Bildungsgeschichte seit 1945" und kommt zu dem Schluß, daß sein Gehalt konturenlos geblieben und deshalb neu zu bestimmen ist. Johann Peter Vogel zeichnet in seinem Beitrag "50 Jahre Grundrecht auf Errichtung freier Schulen" die Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ein pluralistisches Bildungswesen nach, kritisiert gleichwohl dabei Rückgriffe auf Figuren wie ein vorkonstitutionelles Monopol des Staates im Berechtigungswesen oder den Vorrang der staatlichen Schule im Grundschulbereich. Martin Stock entwirft in seinem Beitrag "Autonomiekonzepte für die öffentliche Schule - Altes und Neues" ein pragmatisches Konzept einer verstärkten curricularen und organisatorischen Selbständigkeit der einzelnen Schulen im Rahmen einer reformierten Staatsaufsicht. Der Beitrag "Kommunitarismus, Liberalismus und Bürgergesellschaft im Bildungswesen" von Frank-Rüdiger Jach stellt die Schulverfassungsfrage in einen grundsätzlichen, demokratietheoretischen Zusammenhang und skizziert das Modell einer bürgerschaftlich verfaßten Schule. Arnold Köpcke-Duttler untersucht die interkulturelle Dimension des Rechts auf Bildung und stellt diese in Zusammenhang mit den Kinder-Rechten insgesamt. John E. Coons schließlich betrachtet die historischen, politischen und gesellschaftlichen Aspekte des elterlichen Rechts auf freie Schulwahl in den Vereinigten Staaten von Amerika im Vergleich zur bundesdeutschen Situation.
Die Beiträge belegen nachhaltig, daß ein traditionell-etatistisches Verständnis des Art. 7 GG den Anforderungen, die an die Schule der Zukunft zu stellen sind, nicht mehr genügt.