Ausländische Onlineglücksspiele bilden die Achillesferse nationalen Glücksspielrechts. Mit
9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2008, der Ermächtigung zur Unterbindung des Zahlungsflusses für unerlaubte Glücksspiele, schlägt der Gesetzgeber einen neuen Weg ein und geht diesen auch im GlüÄndStV 2012 weiter: Er rückt die Finanzinfrastruktur in den Fokus. Dabei kann er von den Erfahrungswerten der US-Behörden profitieren, deren umfangreiches Gesetzeswerk UIGEA die technische Sperre von Kreditkartentransaktionen zum Gegenstand hat. Der Wortlaut der Eingriffsnorm des GlüStV 2008 ist allerdings knapp und enthält zahlreiche Unklarheiten, angefangen vom Adressatenkreis bis hin zur Störerqualität. Ihnen widmet sich die Arbeit mit Ausblick auf die Novellierung der Vorschrift und unter Einbettung in den regulativen Rahmen. Dieser endet nicht auf der Ebene Unionsrecht, sondern reicht weit in das Welthandelsrecht hinein.
9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2008, der Ermächtigung zur Unterbindung des Zahlungsflusses für unerlaubte Glücksspiele, schlägt der Gesetzgeber einen neuen Weg ein und geht diesen auch im GlüÄndStV 2012 weiter: Er rückt die Finanzinfrastruktur in den Fokus. Dabei kann er von den Erfahrungswerten der US-Behörden profitieren, deren umfangreiches Gesetzeswerk UIGEA die technische Sperre von Kreditkartentransaktionen zum Gegenstand hat. Der Wortlaut der Eingriffsnorm des GlüStV 2008 ist allerdings knapp und enthält zahlreiche Unklarheiten, angefangen vom Adressatenkreis bis hin zur Störerqualität. Ihnen widmet sich die Arbeit mit Ausblick auf die Novellierung der Vorschrift und unter Einbettung in den regulativen Rahmen. Dieser endet nicht auf der Ebene Unionsrecht, sondern reicht weit in das Welthandelsrecht hinein.