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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland GmbH, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vorschrift des 1a wurde vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Ar-beitsmarktreformgesetz vom 24.12.2003 in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt und lautet wie folgt: 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des 4 Satz 1 keine…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland GmbH, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vorschrift des
1a wurde vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Ar-beitsmarktreformgesetz vom 24.12.2003 in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt und lautet wie folgt:
1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach
1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des
4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klage-frist die Abfindung beanspruchen kann.(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Be-stehens des Arbeitsverhältnisses.
10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.Sie ist bzw. war eine der wenigen Neuerungen und trat zum 01.01.2004 in Kraft. Grund der Einführung sollte eine einfach zu handhabende Regelung und moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzgesetz sein, da vor allem die Kündigungsschutzprozesse häufig zu ähnlichen Ergebnissen kamen. Der Gesetzgeber bietet dem AN hiermit eine Wahl zwischen Abfindungs- und Bestandsschutz. Aus AG-Sicht bietet
1a KSchG die Möglichkeit, dem AN eine nach
1a Abs.2 KSchG zu berechnende Abfindung im Rahmen einer betriebsbe-dingten Kündigung an, sofern dieser im Bezug auf die Kündigung keine Klage erhebt. Diese Arbeit soll einen genaueren Einblick über den Abfindungsanspruch nach
1a KSchG geben. Dazu werden in Kapitel 2 zunächst untersuchungsrelevante Grundlagen dargestellt um einen ersten Einblick in das Thema zu finden. Im drit-ten Kapitel wird dann insbesondere auf den Anwendungsbereich, die Vorausset-zungen, den Rechtscharakter und die praktischen Probleme des
1a eingegangen. Im vierten Kapitel geht es konkret um die zu erhaltende Abfindung, sofern hierfür alle Voraussetzungen erfüllt sind. Im fünften und letzten Kapitel werden die Er-gebnisse der Arbeit zusammengefasst. Das Fazit gibt Aufschluss darüber, ob
1a KSchG tatsächlich für die Praxis so bedeutend ist, wie es vom Gesetzgeber ursprünglich angedacht war.
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