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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit wird zunächst auf die Begrifflichkeiten des Vertrags und Delikts im deutschen Recht eingegangen, gefolgt von der Abgrenzung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen im internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die jeweils relevanten Probleme gelegt, mit denen sich der EuGH in seinen Entscheidungen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit wird zunächst auf die Begrifflichkeiten des Vertrags und Delikts im deutschen Recht eingegangen, gefolgt von der Abgrenzung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen im internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die jeweils relevanten Probleme gelegt, mit denen sich der EuGH in seinen Entscheidungen auseinandersetzen musste. Daraufhin werden die Konsequenzen aufgezeigt, die sich für die Rechtssache aus der erfolgten Unterscheidung des Klagegegenstands im internationalen Privatrecht (IPR) und Zivilverfahrensrecht (IZVR) ergeben. Aufgrund der herausragenden praktischen Bedeutung der Parteiautonomie in Form der Rechtswahlfreiheit im IPR und den Gerichtsstandsvereinbarungen im IZVR werden dieseverstärkt beleuchtet. Die Frage, ob es sich bei einer Rechtssache um eine Klage aus einem Vertrag oder aus einem Delikt handelt, stellte sich dem Gerichtshof bereits im Jahr 19831. In den darauffolgenden Jahrzehnten sind zwar weitere richtungsweisende Entscheidungen des EuGH ergangen, jedoch mangelt es bis heute an einer eindeutigen Definition und folglich an der klaren Abgrenzung der beiden Begriffe. Mangels einer unionsrechtlichen Bestimmung ist mithilfe der entsprechenden Urteile zu erörtern, welche Anforderungen an den Vertrag, dessen Abschluss und seine Form gestellt werden, sowie wann eine Haftung aus Delikt beziehungsweise aus culpa in contrahendo vorliegt.
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