Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, München früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Wer sich für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Rechtsform entscheidet, sollte in Bezug auf ihre Gründung gut beraten sein. Der Inhalt des zu erstellenden Gesellschaftsvertrages muss den Bedürfnissen der geplanten Gesellschaft gerecht werden. Die Gründer müssen über die Details im Hinblick auf die Durchführung einer Bar- oder Sachgründung, insbesondere über die Rechtsfolgen der sog. verdeckten Sachgründung aufgeklärt sein. Außerdem müssen die Gründer wissen, was bei der Handelsregisteranmeldung inhaltlich zu beachten ist, damit das Registergericht die Gesellschaft ins Handelsregister einträgt. Darüber hinaus sollten dem Gründer die Details und Rechtsfolgen der Entscheidung für die Unternehmergesellschaft, die mit nur einem Euro Stammkapital gegründet werden kann, oder die Gründung im vereinfachten Verfahren bekannt sein. Diese Möglichkeiten wurden vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 01.11.2008 neu geschaffen mit dem Ziel Unternehmensgründungen zu erleichtern und zu beschleunigen. 1 Die Gründer müssen umfassend informiert sein, damit sie einschätzen können, ob diese Möglichkeiten für die von ihnen geplante Gesellschaft passend sind. Letztlich sollten den Gründern die Haftungsrisiken bekannt sein, denen sie im Rahmen der Gründung unterliegen. Ziel dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Probleme, denen die Gründer einer GmbH gegenüberstehen, darzustellen. Die einzelnen Gründungsphasen sowie die Unternehmergesellschaft, die Gründung im vereinfachten Verfahren und die wesentlichen Haftungsrisiken werden hierzu im Detail beschrieben. Darüber hinaus soll deutlich werden, wie wichtig es sein kann, die Beratungstätigkeit eines Notars oder Anwalts in Anspruch zu nehmen.[...]1 Vgl. Bundesministerium der Justiz (2008a), S. 1.
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