69,90 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 6-10 Tagen
  • Broschiertes Buch

Üblicherweise wird der endgültige Abschluss einer Straftateinheit als Tatbeendigung bezeichnet, die sich von der Tatvollendung unterscheidet. Der Begriff der Tatbeendigung ist zwar nur in den §§ 2 und 78a StGB verankert, erlangt nach h.M. seine Bedeutung aber auch für die Auslegung der einzelnen Delikte, für die Beteiligungs-, Vorsatz- und Konkurrenzlehre.
Der Autor geht davon aus, dass sich die Bedeutung der Tatbeendigung erst aus der teleologischen Überlegung der einschlägigen Strafnormen in dem jeweiligen Rechtsbereich ergibt. Jedoch hat die bisherige Beendigungslehre diesen
…mehr

Produktbeschreibung
Üblicherweise wird der endgültige Abschluss einer Straftateinheit als Tatbeendigung bezeichnet, die sich von der Tatvollendung unterscheidet. Der Begriff der Tatbeendigung ist zwar nur in den §§ 2 und 78a StGB verankert, erlangt nach h.M. seine Bedeutung aber auch für die Auslegung der einzelnen Delikte, für die Beteiligungs-, Vorsatz- und Konkurrenzlehre.

Der Autor geht davon aus, dass sich die Bedeutung der Tatbeendigung erst aus der teleologischen Überlegung der einschlägigen Strafnormen in dem jeweiligen Rechtsbereich ergibt. Jedoch hat die bisherige Beendigungslehre diesen Begründungszusammenhang weitgehend übersehen. Eine detaillierte rechtsbereichsspezifische Untersuchung ergibt, dass der Begriff der Tatbeendigung in dem jeweiligen Rechtsbereich entweder überflüssig ist oder zu unnötig komplizierter Gesetzesauslegung führt. Für die Strafrechtsdogmatik ist dieser Begriff verzichtbar.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Autorenporträt
Chih-Jen Hsueh wurde 1976 in Tainan, Taiwan geboren. 1994 bis 1998 studierte er Rechtswissenschaften an der Staatlichen Taiwan Universität in Taipeh, Taiwan. 1998 legte er das juristische Staatsexamen für Richter und Staatsanwalt ab. An derselben Universität erfolgte 2002 sein Masterstudium mit Schwerpunkt im Strafrecht. Im Dezember 2010 promovierte er an der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls Universität in Tübingen bei Prof. Dr. Hans-Ludwig Günther. Die Dissertation wurde vom Promotionsstipendium des DAAD unterstützt. Seit Februar 2011 ist er als Assistenzprofessor für Straf- und Strafprozessrecht in der Abteilung der Rechtswissenschaften an der Staatlichen Cheng Kung Universität in Tainan tätig.