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Das die Ungültigkeit der Ehe bewirkende Fehlen des Konsenses wird im Anschluß an eine in der Kanonistik vorherrschende Interpretation seit dem CIC/1917 nur anerkannt, wenn es sich darstellt als ein vorsätzlicher Ausschluß der Ehe. Dabei handelt es sich angesichts des personalistischen Eheverständnisses im CIC/1983 um eine Engführung, die ein Relikt des CIC/1917 ist und aus seiner Sicht der Ehe resultiert. Ausgehend von Urteilen diözesaner Gerichte und der Diskussion um den fehlenden Ehewillen in der angelsächsischen Kanonistik sowie anhand ausgewählter Urteile der Römischen Rota weist die…mehr

Produktbeschreibung
Das die Ungültigkeit der Ehe bewirkende Fehlen des Konsenses wird im Anschluß an eine in der Kanonistik vorherrschende Interpretation seit dem CIC/1917 nur anerkannt, wenn es sich darstellt als ein vorsätzlicher Ausschluß der Ehe. Dabei handelt es sich angesichts des personalistischen Eheverständnisses im CIC/1983 um eine Engführung, die ein Relikt des CIC/1917 ist und aus seiner Sicht der Ehe resultiert. Ausgehend von Urteilen diözesaner Gerichte und der Diskussion um den fehlenden Ehewillen in der angelsächsischen Kanonistik sowie anhand ausgewählter Urteile der Römischen Rota weist die Studie nach, daß im Unterschied zu den Partialsimulationen nicht erst ein "positiver Willensakt", sondern bereits das Fehlen des Mindestwillens als mangelndes intentionales Erfassen der Lebensgemeinschaft Ehe deren Ungültigkeit bewirkt.
Autorenporträt
Der Autor: Hermann Kahler, geboren 1958 in Ahaus. Studium der Katholischen Theologie in Münster und Freiburg, Studium der Geschichte in Münster, Kirchenrechtsstudium in Straßburg. 1987 Lizentiat im kanonischen Recht. Seit 1987 Diözesanrichter am Bischöflichen Offizialat Münster. 1998 theologische Promotion an der Universität Bochum.
Rezensionen
"K.s Studie ist nicht nur eine bahnbrechende Fundamentierung und Ausarbeitung eines bisher nur wenig und ungeschickt gehandhabten Nichtigkeitsgrundes, sondern darüber hinaus eine große Hilfe zur Konkretisierung des konziliaren Eheverständnisses im kanonischen Recht, v.a. in der Arbeit der kirchlichen Gerichte." (Klaus Lüdicke, Theologische Revue)