275 Abs. 1 BGB unter Einbeziehung der Wissenschaftstheorie. Über die Rechtswissenschaft hinaus reicht die gesellschaftliche Frage, welche Toleranz Leistungsangebote genießen sollten, die auf eigenwilligen Weltanschauungen beruhen und teilweise direkt mit wissenschaftlichen Erkenntnissen kollidieren. Diese und andere Faktoren, wie etwa der Placebo-Effekt, die Würde der Rechtsordnung oder der vermeintliche Kauf einer realen Chance, sind in der rechtsfortbildenden Lösung wertungsmäßig zu berücksichtigen.
Kann man Unmögliches vereinbaren? Eine Studie über absurde Verträge untersucht das Geschäft mit dem Aberglauben juristisch.
Zum bürgerlichen Recht gehört, dass es in Verträgen um erwartbare Leistungen geht. Die eine will etwas, der andere verspricht es: Zahnersatz, Aktien, pünktliche Ankunft in Wuppertal. Dabei verantwortet der Leistungsschuldner - ökonomisch: der Anbieter - die Erwartbarkeit. Wer verspricht, hat dafür einzustehen, dass geliefert wird. Es kann selbstverständlich etwas dazwischenkommen. Aber dann ist streng zu prüfen, ob der Anbieter alles getan hat, um die Wahrscheinlichkeit solcher Hindernisse richtig einzuschätzen. Höhere Gewalt muss ziemlich hoch sein - Wetterumbruch, Krankheit, Wildtiere im Gleiskörper -, um entschuldigend zu wirken.
Der Siegener Jurist Maximilian Becker legt eine umfassende Studie zu Verträgen vor, die nicht in diese Sichtweise passen. Unmögliches darf nicht verlangt werden, lautet ein römischer Rechtsspruch. Was aber ist mit absurden Verträgen, von denen schon vorher absehbar ist, dass die Leistung nicht erbracht werden kann? Beispiele sind Verträge mit Kartenlegern, Wünschelrutengängern oder Leuten, die behaupten, vor Erdstrahlung schützen zu können.
Das klingt exzentrisch, kommt aber angesichts des Marktes für Heilsteine, Horoskope, Rebirthing-Kurse und Schutzamulette gar nicht so selten vor. Wichtiger noch ist, dass absurde Abmachungen interessante Fragen für ein liberales Vertragsverständnis in einer "entzauberten" Welt aufwerfen. Bringen diese Verträge doch bewusste Irrationalität ins Spiel samt dem berühmten Hufeisen-Argument: "Es soll angeblich auch wirken, wenn man nicht daran glaubt." Die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung mag den Parteien bekannt sein, was aber nicht heißen muss, dass sie ihnen bei Vertragsschluss vor Augen stand. Bekannt, aber nicht bewusst: solche Feststellungen führen Becker weit auf das Feld der Psychologie, der Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie. Der Glaube ans Unmögliche, erwägt er, mag ein selbstverabfolgtes Placebo darstellen. An manchen Leistungsversprechen erscheint geradezu attraktiv, dass sie widersinnig sind.
Muss der Gesetzgeber hier zum Schutz der Unwissenden in die Vertragsfreiheit eingreifen? Becker kreist die Frage, was die Kartenlegerin schuldet, von verschiedenen Seiten ein. Der abergläubische Vertrag verstößt nicht als solcher gegen die guten Sitten. Wie soll man auch dem Wahrsager nachweisen, dass er böswillig war und selbst nicht an seine Technik glaubte? Im Strafrecht gibt es den "abergläubischen Versuch", der vorliegt, wenn jemand einen Taterfolg mit magischen Mitteln anstrebt: etwa durch Verfluchen. Aber das ist nicht strafbar, denn nicht der Wille, sondern die Beherrschung des Ablaufs ist für die Täterschaft ausschlaggebend, und weil der Fluch nicht zum Opfer gelangt, existiert gar kein Ablauf.
Die Vertragstheorie schließlich, die Becker sehr instruktiv darstellt, strebt Freiheit an, was den Inhalt von Kontrakten angeht. Warum soll es nicht möglich sein, unvernünftige Verträge zu schließen? Becker hat recht: "Kein vernünftiger Mensch lässt sich ohne Not auf einen außergewöhnlich nachteiligen Vertrag ein." Aber soll die Justiz darum Lottospielen oder das Angebot von "Re-Nutriv Re-Creation Duo Face Cream & Night Serum" (Estée Lauder, 990,- Euro) unterbinden? Liberale Rechtsordnungen entscheiden sich in solchen Fällen lieber dafür, den Begriff "vernünftig" weit und den Begriff "außergewöhnlich nachteilig" eng zu fassen: Eins zu einer Milliarde ist nicht null, und wenn das Serum nicht das Sein glättet, dann vielleicht das Bewusstsein.
Bei Karten gibt es keine Chance, dass sie die Zukunft wissen und sinnvoll zu Investitionen, Ehen und dergleichen raten können. Spielt aber, so die entscheidende Frage, "die Unmöglichkeit überhaupt eine Rolle, wenn die Parteien mit dem Vertragsergebnis zufrieden sind?" Schließlich gibt es ja auch absurde Verträge, die erfüllbar sind: wenn sich jemand Eulen nach Athen liefern lässt, etwa eine Schneemaschine in den Himalaja. Hier zuckt das Recht mit den Achseln und verlangt Erfüllung. Bei Magie wiederum mag die Zufriedenheit nicht allein vom Effekt abhängen. Wirkung und Vollzugsgenuss am Ritual lassen sich nicht immer auseinanderhalten. Der Kunde möchte nicht die Zukunftsansichten des Wahrsagers kennenlernen, sondern dass ihm ein Horoskop gestellt wird. Zum Konflikt kommt es erst, wenn die Chance, die vermeintlich gekauft wurde, sich nicht verwirklicht.
Solange es sich nicht um medizinische Heilversprechen handelt, ist das Recht hier zurückhaltend und billigt dem Kunden keine Regressansprüche zu. Beckers äußerst gründliche Studie hält einen wichtigen Gesichtspunkt dafür fest: Es kann nicht im Interesse der Rechtsordnung liegen, dass vor Gericht geklärt wird, worauf das Misslingen einer Teleportation beruhte. Gläubiger und Schuldner haben etwas Idiotisches vereinbart, der Kunde soll nicht nachträglich den Kaufpreis herausverlangen können, der Lieferant wiederum soll keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch haben, sondern nur behalten dürfen, was ihm der Narr schon bezahlt hat. Eine geradezu salomonische Lösung.
JÜRGEN KAUBE
Maximilian Becker: "Absurde Verträge". Studien zum Privatrecht 27.
Mohr Siebeck, Tübingen 2013. 354 S., br., 74,- [Euro].
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension
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