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Verpflichtet ein objektiv messbarer, subjektiv jedoch als nutzlos oder nachteilig empfundener Vermögenszuwachs bzw. der unerbetene Schutz von Rechtsgütern oder Rechten den "Bereicherten" zum Wert- oder Kostenersatz? Die bisherigen Darstellungen zu diesem Thema lassen exakte begriffliche Festlegungen vermissen und beschränken sich zumeist auf eine apodiktische Nebeneinanderstellung der verschiedenen Institute.
Die Autorin ergründet zunächst die Entstehung von "Vorteilen", bestimmt die Grundlage ihrer Bezifferung und legt ihre Abwehr kraft § 1004 BGB fest. Sie entwickelt sodann ein System des
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Produktbeschreibung
Verpflichtet ein objektiv messbarer, subjektiv jedoch als nutzlos oder nachteilig empfundener Vermögenszuwachs bzw. der unerbetene Schutz von Rechtsgütern oder Rechten den "Bereicherten" zum Wert- oder Kostenersatz? Die bisherigen Darstellungen zu diesem Thema lassen exakte begriffliche Festlegungen vermissen und beschränken sich zumeist auf eine apodiktische Nebeneinanderstellung der verschiedenen Institute.

Die Autorin ergründet zunächst die Entstehung von "Vorteilen", bestimmt die Grundlage ihrer Bezifferung und legt ihre Abwehr kraft § 1004 BGB fest. Sie entwickelt sodann ein System des Ausgleichs zwischen den Polen des "ausgleichsfreundlichen" Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses und der "ausgleichsfeindlichen" Geschäftsführung ohne Auftrag. Der rechtsvergleichende Teil der Arbeit erweist in den untersuchten Rechtsordnungen eine mehr oder weniger ausgeprägte Zurückhaltung gegenüber dem Ausgleich aufgedrängter Vorteile, ohne dass der Aufdrängungsschutz systematisch festgelegt würde.
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