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High Quality Content by WIKIPEDIA articles! Die actio certae creditae pecuniae oder auch condictio certae creditae pecuniae war im römischen Recht die Klage des Gläubigers auf Rückgabe des Betrages, welcher der Schuldner im Rahmen eines Darlehens (mutuum) erhalten hat. Vorauszusetzen ist außerdem die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtung zur Leistung des Betrages bei Fälligkeit. Das Darlehen im römischen Recht ist unentgeltlich, daher müssen allfällige Zinsen gesondert durch Stipulation vereinbart werden. Diese wären mit der actio ex stipulatu einklagbar. Eine Sonderform bildet das…mehr

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Produktbeschreibung
High Quality Content by WIKIPEDIA articles! Die actio certae creditae pecuniae oder auch condictio certae creditae pecuniae war im römischen Recht die Klage des Gläubigers auf Rückgabe des Betrages, welcher der Schuldner im Rahmen eines Darlehens (mutuum) erhalten hat. Vorauszusetzen ist außerdem die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtung zur Leistung des Betrages bei Fälligkeit. Das Darlehen im römischen Recht ist unentgeltlich, daher müssen allfällige Zinsen gesondert durch Stipulation vereinbart werden. Diese wären mit der actio ex stipulatu einklagbar. Eine Sonderform bildet das depositum irregulare, eine Mischform von mutuum und depositum, dabei können auch Zinsen vereinbart werden.