High Quality Content by WIKIPEDIA articles! Als Eigentumsfreiheitsklage wird insbesondere in der österreichischen Rechtsordnung die Klage des Eigentümers auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen seines Eigentums, die nicht Besitzentziehung sind, bezeichnet. Ihr entspricht im deutschen Recht der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers. Mit der actio negatoria konnte der Eigentümer im römischen Recht gegen denjenigen vorgegen, der behauptete, ein eigenes Recht an der Sache des Eigentümers zu haben. Sie war die Negation der Behauptung, eine Dienstbarkeit (Servitut) an der fremden Sache zu haben. Vor allem in nachrömischer Zeit wurde sie zunehmend auch bei schlicht tatsächlichen Beeinträchtigungen des Eigentums gegeben.