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High Quality Content by WIKIPEDIA articles! Die Klage auf Herausgabe der Mitgift (lat. actio rei uxoriae) im römischen Recht hatte drei Voraussetzungen: Eine gültig geschlossene Ehe, eine tatsächlich gegebene Mitgift und eine tatsächliche Beendigung der Ehe. Bei der Verurteilung hatte der jeweilige Richter aber stets die aequius melius zu beachten, also die Billigkeit, die ihn dazu veranlasste, den Mann durch die Herausgabe nicht in den Ruin zu treiben oder ihm die mögliche Dreijahresratenzahlung zu erlauben. Meist wurde auch nur in den Geldwert verurteilt, um dem Mann, also dem Schuldner, die Dritteinstandsmöglichkeit zu belassen.…mehr

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Produktbeschreibung
High Quality Content by WIKIPEDIA articles! Die Klage auf Herausgabe der Mitgift (lat. actio rei uxoriae) im römischen Recht hatte drei Voraussetzungen: Eine gültig geschlossene Ehe, eine tatsächlich gegebene Mitgift und eine tatsächliche Beendigung der Ehe. Bei der Verurteilung hatte der jeweilige Richter aber stets die aequius melius zu beachten, also die Billigkeit, die ihn dazu veranlasste, den Mann durch die Herausgabe nicht in den Ruin zu treiben oder ihm die mögliche Dreijahresratenzahlung zu erlauben. Meist wurde auch nur in den Geldwert verurteilt, um dem Mann, also dem Schuldner, die Dritteinstandsmöglichkeit zu belassen.