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Wer Schadensersatz für den Verlust einer Sache schuldet, kann gemäß Par. 255 Satz 1 BGB vom Ersatzberechtigten verlangen, daß dieser ihm seine Ansprüche abtrete, die er aufgrund seines Eigentums gegen Dritte hat. Die im Schadensersatzrecht angesiedelte Vorschrift ermöglicht dem Ersatzpflichtigen einen Regress gegen den Drittschuldner aus der abgetretenen Forderung. Die BGB-Vorschrift geht über das beneficium cedendarum actionum des Gemeinen Rechts und diverse partikularrechtliche Vorbilder zurück auf die Quellen des klassischen römischen Rechts. Die Exegese der vielfältigen Fallkonstellationen…mehr

Produktbeschreibung
Wer Schadensersatz für den Verlust einer Sache schuldet, kann gemäß Par. 255 Satz 1 BGB vom Ersatzberechtigten verlangen, daß dieser ihm seine Ansprüche abtrete, die er aufgrund seines Eigentums gegen Dritte hat. Die im Schadensersatzrecht angesiedelte Vorschrift ermöglicht dem Ersatzpflichtigen einen Regress gegen den Drittschuldner aus der abgetretenen Forderung. Die BGB-Vorschrift geht über das beneficium cedendarum actionum des Gemeinen Rechts und diverse partikularrechtliche Vorbilder zurück auf die Quellen des klassischen römischen Rechts. Die Exegese der vielfältigen Fallkonstellationen der Quellen bildet den Schwerpunkt der Publikation. Jan Ulrich Wacke erörtert hier insbesondere die Ausnahmen vom Zessionszwang, die Übereignungswirkung der Abtretung und den Verbleib des Anspruchs auf die Diebstahlsstrafe aus der actio furti. Der Autor bettet die Exegese ein in eine vergleichende Darstellung der Probleme des geltenden Rechts, zu denen er mittels genauer Analyse der Entstehungsgeschichte und der Interessenlage Lösungsvorschläge erarbeitet.