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Die praktische Bedeutung der Ad-hoc-Publizitätspflicht gemäß 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) nimmt zu, insbesondere seitdem Emittenten im Falle einer Pflichtverletzung nicht nur Geldbußen, sondern auch Schadensersatzklagen durch Anleger drohen. Überdies gibt die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie bereits die nächste Erweiterung der Veröffentlichungspflicht vor. Die Arbeit weist nach, daß die Ad-hoc-Publizität vor allem dem Schutz der Anleger vor irrtumsbedingtem, vermögensschädigendem Wertpapierhandel dient. Ausgehend von diesem marktorientierten Verständnisansatz legt sie die einzelnen…mehr

Produktbeschreibung
Die praktische Bedeutung der Ad-hoc-Publizitätspflicht gemäß
15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) nimmt zu, insbesondere seitdem Emittenten im Falle einer Pflichtverletzung nicht nur Geldbußen, sondern auch Schadensersatzklagen durch Anleger drohen. Überdies gibt die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie bereits die nächste Erweiterung der Veröffentlichungspflicht vor. Die Arbeit weist nach, daß die Ad-hoc-Publizität vor allem dem Schutz der Anleger vor irrtumsbedingtem, vermögensschädigendem Wertpapierhandel dient. Ausgehend von diesem marktorientierten Verständnisansatz legt sie die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht aus. Eine vergleichende Darstellung des US-Rechts verdeutlicht die verschiedenen Wertungen, die bei der Auslegung des
15 WpHG möglich sind und schärft den Blick für die im deutschen Recht getroffenen Wertentscheidungen. Schließlich bietet die Arbeit einen Ausblick, inwieweit die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie eine Änderung des deutschen Rechts der Ad-hoc-Publizität vorgibt.
Autorenporträt
Der Autor: Christian Struck wurde 1973 in Boston, MA (USA) geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Bonn, wo er 1995 sein Studium mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen abschloß. Von 1995 bis 1996 war er Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bonn. 1997 schloß er ein LL.M.-Studium an der University of Pennsylvania Law School ab. 2000 folgte das Zweite Juristische Staatsexamen. Im Jahr 1998 erhielt er die Zulassung als attorney-at-law im Bundesstaat New York. Seit 2000 ist der Autor bei einer US-amerikanischen Kanzlei in New York beschäftigt.