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Mit dieser Arbeit wird das Wirken des gebürtigen Mannheimers Adelbert Düringer (1855-1924) als Richter des Reichsgerichts in Leipzig von 1902 bis 1915 auf dem Gebiet des Personengesellschaftsrechts durchleuchtet. Gesellschaftsrechtliche Fragen zum Innen- und Außenverhältnis der Personengesellschaften, mit denen sich Adelbert Düringer als Angehöriger des ersten Zivilsenats in der Anfangszeit des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches befaßte, werden untersucht und dessen Ergebnisse in ihrer Rechtsentwicklung in Literatur und Rechtsprechung bis zur Handelsrechtsreform im Jahr 1998 dargestellt.…mehr

Produktbeschreibung
Mit dieser Arbeit wird das Wirken des gebürtigen Mannheimers Adelbert Düringer (1855-1924) als Richter des Reichsgerichts in Leipzig von 1902 bis 1915 auf dem Gebiet des Personengesellschaftsrechts durchleuchtet. Gesellschaftsrechtliche Fragen zum Innen- und Außenverhältnis der Personengesellschaften, mit denen sich Adelbert Düringer als Angehöriger des ersten Zivilsenats in der Anfangszeit des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches befaßte, werden untersucht und dessen Ergebnisse in ihrer Rechtsentwicklung in Literatur und Rechtsprechung bis zur Handelsrechtsreform im Jahr 1998 dargestellt.
Autorenporträt
Der Autor: Bernd Michael Wörner, geboren 1968 in Ludwigshafen am Rhein; von 1990 bis 1995 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim; 1995 Erstes juristisches Staatsexamen; 1997 Zweites juristisches Staatsexamen; seit 1998 Lehrbeauftragter der Berufsakademie Mannheim; 2000 ebenfalls Lehrbeauftragter der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Mannheim; seit 1999 Rechtsanwalt, seit 2005 beim Landgericht Karlsruhe und dem Oberlandesgericht Karlsruhe. 2006 erfolgreicher Abschluß des Fachanwaltlehrgangs für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rezensionen
"Insgesamt ist die Arbeit Wörners im Hinblick auf die Rechtsprechungsgeschichte des 20. Jahrhunderts und auf die Bedeutung des Reichsgerichts für die Herausbildung der modernen deutschen Zivilrechtsordnung uneingeschränkt zu begrüssen. (Werner Schubert, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte)