Die bisher vertretenen Standpunkte Fur die ärztliche Aufklarungspflicht "besteht ein ausschließlicher Zuständigkeitsbereich des Arztes". "Nach ganz einhelliger Auffassung ist nämlich die Aufklärung vor der Behandlung die klassische und geradezu typische Aufgabe des behandelnden Arztes bzw. des Operateurs". "Die Aufklärungspflicht obliegt demnach als ärztliche Aufgabe ausschließlich dem Arzt". So lauten die Stellungnahmen dreier Juristen auf die Frage der Redaktion der Deutschen Krankenpflegezeitschrift: "Wer darf Informationen an den Patienten weitergeben und welche?"
Diese Auskünfte entsprechen weithin den Vorgaben von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur , soweit sie sich des Themas überhaupt angenommen haben. Das Arzneimittelgesetz verlangt als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilligung des Patienten oder Probanden die Aufklärung "durch einen Arzt" (Par. 40 I Nr. 2; Par. 41 Nr. 5 AMG). Die Strahlenschutzverordnung legt dieses Erfordernis noch genauer fest: "Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das Forschungsvorhaben leitenden Arzt oder einen von diesem beauftragten Arzt ... aufzuklären" (Par. 41 I Nr. 8 StrSchVO). Die Deklaration von Helsinki verlangt erheblich weniger weitgehend, dass "jede Versuchsperson ausreichend ... unterrichtet werden" muss (1 Allgemeine Grundsatze, 1.9).
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Diese Auskünfte entsprechen weithin den Vorgaben von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur , soweit sie sich des Themas überhaupt angenommen haben. Das Arzneimittelgesetz verlangt als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilligung des Patienten oder Probanden die Aufklärung "durch einen Arzt" (Par. 40 I Nr. 2; Par. 41 Nr. 5 AMG). Die Strahlenschutzverordnung legt dieses Erfordernis noch genauer fest: "Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das Forschungsvorhaben leitenden Arzt oder einen von diesem beauftragten Arzt ... aufzuklären" (Par. 41 I Nr. 8 StrSchVO). Die Deklaration von Helsinki verlangt erheblich weniger weitgehend, dass "jede Versuchsperson ausreichend ... unterrichtet werden" muss (1 Allgemeine Grundsatze, 1.9).
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