Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob und inwieweit im Vertragsrecht äußerungsrechtliche Schutzpflichten bestehen, die eine - im Vergleich zum Deliktsrecht - eigenständige Haftung ermöglichen. Ausgehend von verfassungs- und deliktsrechtlichen Vorgaben legt sie die Voraussetzungen dar, unter denen
241 Abs. 2 BGB Ehrschutz, Wahrheitsschutz und Diskretion gebietet. Sie kommt unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Mikroökonomie zu dem Ergebnis, dass der deliktsrechtlich sanktionierte Persönlichkeits- bzw. Unternehmensschutz automatisch auch als Schutzpflicht iSd.
241 Abs. 2 BGB geschuldet wird. Im Übrigen bestehen diverse Besonderheiten, die im Vertragsrecht zu einer schärferen Haftung führen.
241 Abs. 2 BGB Ehrschutz, Wahrheitsschutz und Diskretion gebietet. Sie kommt unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Mikroökonomie zu dem Ergebnis, dass der deliktsrechtlich sanktionierte Persönlichkeits- bzw. Unternehmensschutz automatisch auch als Schutzpflicht iSd.
241 Abs. 2 BGB geschuldet wird. Im Übrigen bestehen diverse Besonderheiten, die im Vertragsrecht zu einer schärferen Haftung führen.