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Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob und inwieweit im Vertragsrecht äußerungsrechtliche Schutzpflichten bestehen, die eine - im Vergleich zum Deliktsrecht - eigenständige Haftung ermöglichen. Ausgehend von verfassungs- und deliktsrechtlichen Vorgaben legt sie die Voraussetzungen dar, unter denen 241 Abs. 2 BGB Ehrschutz, Wahrheitsschutz und Diskretion gebietet. Sie kommt unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Mikroökonomie zu dem Ergebnis, dass der deliktsrechtlich sanktionierte Persönlichkeits- bzw. Unternehmensschutz automatisch auch als Schutzpflicht iSd. 241 Abs. 2 BGB geschuldet…mehr

Produktbeschreibung
Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob und inwieweit im Vertragsrecht äußerungsrechtliche Schutzpflichten bestehen, die eine - im Vergleich zum Deliktsrecht - eigenständige Haftung ermöglichen. Ausgehend von verfassungs- und deliktsrechtlichen Vorgaben legt sie die Voraussetzungen dar, unter denen
241 Abs. 2 BGB Ehrschutz, Wahrheitsschutz und Diskretion gebietet. Sie kommt unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Mikroökonomie zu dem Ergebnis, dass der deliktsrechtlich sanktionierte Persönlichkeits- bzw. Unternehmensschutz automatisch auch als Schutzpflicht iSd.
241 Abs. 2 BGB geschuldet wird. Im Übrigen bestehen diverse Besonderheiten, die im Vertragsrecht zu einer schärferen Haftung führen.
Autorenporträt
Andreas Reißmann wurde 1981 in Hannover geboren. Er studierte als Stipendiat der Stiftung der Deutschen Wirtschaft ab 2001 Rechtswissenschaften und promovierte ab 2007 an der Universität Göttingen.