Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Korrektur unliebsamer AGB erfolgen kann. Das Gesetz enthält - abgesehen von einzelnen spezialgesetzlichen Vorschriften, wie etwa im Versicherungsrecht - keine Regelungen zur Vornahme einer AGB-Korrektur. Gleichwohl kann insbesondere in längerfristigen Schuldverhältnissen ein Korrekturbedarf entstehen. Denn eine Beendigung des Schuldverhältnisses ist nicht selten für eine Partei mit erheblichen Einbußen verbunden. Außerdem sind Dauer- und Langzeitschuldverhältnisse schon aufgrund ihrer langen Laufzeit in besonderem Maße störungsanfällig, so dass eine AGB-Korrektur im konkreten Einzelfall erforderlich werden kann.