Die Frage der Aktenöffentlichkeit und der Geheimhaltung ist für das Verwaltungsrecht von zentraler Bedeutung. Im Grunde geht es hier um die staatstheoretischen Grundlagen des Verwaltungsrechts sowie seiner Steuerungsfunktion als "Recht einer Informationsordnung". Die vorliegende Dissertation möchte einen Beitrag zu dieser Diskussion leisten und hat dazu eine rechtsvergleichende Perspektive gewählt.
Der dem französischen Recht gewidmete erste Teil beginnt mit der Darstellung der grundlegenden Positionen des französischen Rechts. Danach werden Geheimhaltung und Einsichtsrechte im standardmäßigen Verwaltungsverfahren behandelt (kontradiktorische Verfahren, sog. "öffentliche Untersuchungen", Datenschutzrecht). Kern des ersten Teiles stellt jedoch die Frage des allgemeinen Zugangsrechts dar. Dies ist durch Gesetz vom 17. 7. 1978 eingeführt worden. In Hinblick der Tatsache, daß dieses Gesetz einen erheblichen Einfluß auf die Konzeption der EG-Umweltinformationsrichtlinie hatte, setzt der Verfasser sich ausführlich mit den einzelnen Tatbeständen des Gesetzes auseinander. Der dem deutschen Recht gewidmete zweite Teil beginnt damit, die grundlegende Einstellung des traditionellen deutschen Verwaltungsrechts zum Thema darzustellen. Der Tradition nach ist im deutschen Recht ein Akteneinsichtsrecht nur dort anerkannt, wo eine spezielle gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Eine genauere Analyse zeigt allerdings, daß es keine umfassende Rechtsnorm gibt, die administratives Handeln grundsätzlich auf Geheimhaltung festlegt, und daß die Verfassung gegenüber der Informationstätigkeit der Verwaltung neutral erscheint. Kernstück des dem deutschen Recht gewidmeten Teils ist die Beschäftigung mit den zentralen Bestimmungen des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X sowie die Behandlung der einzelnen Regelungen im Bereich von komplexen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren sowie im Kartellrecht. Danach setzt sich der Verfasser mit der EG-Umweltinformationsrichtlinie und dem deutschen Umweltinformationsgesetz auseinander.
In einem Schlußabschnitt werden die rechtsvergleichenden Befunde zusammengefaßt. Der Verfasser arbeitet schließlich heraus, daß sich in beiden Ländern die Kommunikationsstrukturen im öffentlichen Bereich durch die Einführung von Akteneinsichtsrechten geändert haben und weiter ändern werden. Eine Gefährdung der Verwaltungseffektivität sieht der Verfasser im Ausbau dieser Rechte nicht.
Der dem französischen Recht gewidmete erste Teil beginnt mit der Darstellung der grundlegenden Positionen des französischen Rechts. Danach werden Geheimhaltung und Einsichtsrechte im standardmäßigen Verwaltungsverfahren behandelt (kontradiktorische Verfahren, sog. "öffentliche Untersuchungen", Datenschutzrecht). Kern des ersten Teiles stellt jedoch die Frage des allgemeinen Zugangsrechts dar. Dies ist durch Gesetz vom 17. 7. 1978 eingeführt worden. In Hinblick der Tatsache, daß dieses Gesetz einen erheblichen Einfluß auf die Konzeption der EG-Umweltinformationsrichtlinie hatte, setzt der Verfasser sich ausführlich mit den einzelnen Tatbeständen des Gesetzes auseinander. Der dem deutschen Recht gewidmete zweite Teil beginnt damit, die grundlegende Einstellung des traditionellen deutschen Verwaltungsrechts zum Thema darzustellen. Der Tradition nach ist im deutschen Recht ein Akteneinsichtsrecht nur dort anerkannt, wo eine spezielle gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Eine genauere Analyse zeigt allerdings, daß es keine umfassende Rechtsnorm gibt, die administratives Handeln grundsätzlich auf Geheimhaltung festlegt, und daß die Verfassung gegenüber der Informationstätigkeit der Verwaltung neutral erscheint. Kernstück des dem deutschen Recht gewidmeten Teils ist die Beschäftigung mit den zentralen Bestimmungen des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X sowie die Behandlung der einzelnen Regelungen im Bereich von komplexen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren sowie im Kartellrecht. Danach setzt sich der Verfasser mit der EG-Umweltinformationsrichtlinie und dem deutschen Umweltinformationsgesetz auseinander.
In einem Schlußabschnitt werden die rechtsvergleichenden Befunde zusammengefaßt. Der Verfasser arbeitet schließlich heraus, daß sich in beiden Ländern die Kommunikationsstrukturen im öffentlichen Bereich durch die Einführung von Akteneinsichtsrechten geändert haben und weiter ändern werden. Eine Gefährdung der Verwaltungseffektivität sieht der Verfasser im Ausbau dieser Rechte nicht.