Unter welchen Voraussetzungen berichtspflichtige Aufsichtsratsmitglieder Gesellschaftsgeheimnisse zum Gegenstand ihrer Berichte an die beteiligte Gebietskörperschaft machen dürfen, ist umstritten. Überwiegend wird die Erlaubnis der Geheimnisweitergabe im Rahmen des sog. Informationsprivilegs der öffentlichen Hand gem. §§ 394, 395 AktG an die Bedingung der Vertraulichkeitsgewähr geknüpft, wonach der effektive Schutz von vertraulichen Informationen durch die Berichtsempfänger von dem Berichterstatter zu gewährleisten ist. Ein anderes Verständnis von dem Regelungsgehalt ergibt sich aus einer aktienrechtsautonomen Auslegung, die in Ansehung der dogmatischen Grundlagen der aktienrechtlichen Schweigepflicht geboten ist. Danach ist die Weitergabe von Gesellschaftsgeheimnissen den unveräußerlichen Festsetzungen der organschaftlichen Sorgfalts- und Treuepflicht folgend im Einzelfall nicht privilegiert, soweit dadurch eine objektiv hinreichende Gefahr des Vertraulichkeitsverlusts begründetwird.
Die Arbeit wurde mit dem »Dr. Friedrich Feldbausch-Förderpreis 2022« ausgezeichnet.
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