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Obwohl es sich bei der Lehre von der verdeckten Sacheinlage und der Nachgründung um sehr alte Rechtsfiguren des Aktienrechts handelt, kann deren Verhältnis zueinander bis heute als ungeklärt gelten. Nach ARUG 2009 besteht ein Rechtsfolgenkonflikt zwischen der Wirksamkeitsfolge verdeckter Sacheinlagen (§ 27 Abs. 3 AktG) und der Unwirksamkeitsfolge der Nachgründung (§ 52 AktG). Der Autor führt eine (Neu-)Bestimmung des Verhältnisses von verdeckter Sacheinlage und Nachgründung durch. In einer rechtshistorischen Betrachtung untersucht der Autor die Entwicklung beider Rechtsfiguren und wertet die…mehr

Produktbeschreibung
Obwohl es sich bei der Lehre von der verdeckten Sacheinlage und der Nachgründung um sehr alte Rechtsfiguren des Aktienrechts handelt, kann deren Verhältnis zueinander bis heute als ungeklärt gelten. Nach ARUG 2009 besteht ein Rechtsfolgenkonflikt zwischen der Wirksamkeitsfolge verdeckter Sacheinlagen (§ 27 Abs. 3 AktG) und der Unwirksamkeitsfolge der Nachgründung (§ 52 AktG). Der Autor führt eine (Neu-)Bestimmung des Verhältnisses von verdeckter Sacheinlage und Nachgründung durch. In einer rechtshistorischen Betrachtung untersucht der Autor die Entwicklung beider Rechtsfiguren und wertet die Rechtsprechung des BGH in Sachen Lurgi I, Rheinmöve und Lurgi II aus. Es erfolgt eine dogmatische (Neu-)Bewertung der Nachgründung unter Herausarbeitung der zwei zentralen Normaspekte von § 52 AktG. Sodann geht der Autor auf Einzelfragen der Normanwendung von § 52 AktG ein, entwickelt einen differenzierten Ansatz zur Lösung des Rechtsfolgenkonflikts und unterbreitet einen Vorschlag de lege ferenda.
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Autorenporträt
Konstantin Krahl studierte von 2006 bis 2011 Rechtswissenschaften an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Nach Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer wirtschaftsberatenden Rechtsanwaltskanzlei tätig. Nach Abschluss seines juristischen Vorbereitungsdienstes am Landgericht Leipzig 2016 arbeitete er zunächst als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Handels- und Gesellschaftsrecht und ist gegenwärtig als Justiziar im Öffentlichen Dienst tätig.