Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpädagogik), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut § 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel für die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschäftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leistungsträger verhält.Der Leistungsträger will einen Hausbesuch machen, um die angegebenen Tatsachen zu überprüfen. Die Fragestellung ist, kann der Leistungsträger bei einer Verweigerung des Hausbesuches durch den Leistungsnehmer, die Leistung versagen oder entziehen, oder steht dies im Widerspruch zu Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung)? Die Fragestellung impliziert folgende Teilfragen: 1. Gibt es eine generelle Regelung oder muß differenziert werden? 2. Gibt es einen Unterschied zwischen einem prinzipiellen Hausbesuch und einem Hausbesuch bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht? 3. Gibt es einen Unterschied zwischen einem angekündigten und einem unangekündigten Hausbesuch?
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