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Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fiir die Haftpflichtversiche rung (AHB) geben den auBeren Rahmen fiir aile Haftpflichtversicherungs vertrage. Dem folgenden Kommentar liegt die vom HUK-Verband den Mitgliedsunternehmen empfohlene Fassung zugrunde, wie sie 1981 vom BA V genehmigt wurde. Einige Haftpflicht-Versicherer haben sich geringfiigige Anderungen ge nehmigen lassen, die unberiicksichtigt bleiben muBten. Diese Abweichun gen haben aber keinen erheblichen EinfluB auf die vorliegende Auslegung, sieht man einmal von der Kiindigungsmoglichkeit nach einer Pramienan gleichung ab. Die AHB…mehr

Produktbeschreibung
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fiir die Haftpflichtversiche rung (AHB) geben den auBeren Rahmen fiir aile Haftpflichtversicherungs vertrage. Dem folgenden Kommentar liegt die vom HUK-Verband den Mitgliedsunternehmen empfohlene Fassung zugrunde, wie sie 1981 vom BA V genehmigt wurde. Einige Haftpflicht-Versicherer haben sich geringfiigige Anderungen ge nehmigen lassen, die unberiicksichtigt bleiben muBten. Diese Abweichun gen haben aber keinen erheblichen EinfluB auf die vorliegende Auslegung, sieht man einmal von der Kiindigungsmoglichkeit nach einer Pramienan gleichung ab. Die AHB werden durch eine Vielzahl von Besonderen Bedingungen und Zusatzbedingungen den individuellen Bediirfnissen nach Versicherungs schutz hinsichtlich der zu versichernden Risiken angepaBt. Auf die jeweili gen Sonderbedingungen, die dann vor den AHB rangieren, ist bei ent sprechender Bedeutung fiir die Praxis verwiesen. Die AHBStr fiir radioaktive Risiken, die AVB fiir die Vermogensschaden Haftpflichtversicherung sowie die Besonderen Bedingungen fiir die Pro dukt-Haftpflichtversicherung sind nicht Gegenstand der Betrachtungen.
1 Gegenstand der Versicherung 21
1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer gewahrt dem Versicherungsnehmer Versicherungs schutz fur den Fall, daB er wegen eines wahrend der Wirksamkeit der Ver sicherung eingetretenen Ereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Ge sundheitsschadigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschadi gung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, fur diese Folgen auf Grund gesetzZicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.