Gegenstand und Schwerpunkt dieser Einführung ist der zivilrechtliche Teil des künftigen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Auf Begriffe des Arbeitsrechts wird nur insoweit eingegangen als sie für die Erläuterung der Grundlagen notwendig sind.
Mit dem Erlass des neuen Gesetzes ist voraussichtlich im Sommer 2006 zu rechnen, so dass die für September 2006 geplante Einführung mit dem neuesten Rechtsstand unmittelbar nach bzw. gleichzeitig mit dem Gesetz erscheint.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wurde in der letzten Legislaturperiode unter dem Namen "Antidiskriminierungsgesetz" diskutiert. Infolge der weit reichenden Einschränkung der Vertragsfreiheit ist das Gesetz politisch und juristisch nicht unumstritten.
Zivilrechtlicher Inhalt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und damit der vorliegenden Einführung wird sein:
- Der Schutz vor ethnischer Benachteiligung ist umfassend ausgestaltet, das bedeutet, niemand darf wegen seiner ethnischen Herkunft oder seiner Rasse benachteiligt werden. Eine Ausnahme gilt nur für den persönlichen Nähebereich.
- Der geschlechtsspezifische Schutz ist weniger weitgehend, da er nur bei den sog. Massengeschäften gilt, also Geschäften, bei denen es dem Vertragspartner nicht darauf ankommt, mit wem er einen Vertrag schließt.
- Der Schutz wird ferner erstreckt auf die Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion. Damit geht das Gesetz
über die zwingenden europäischen Vorgaben hinaus.
- Ausnahmen: Das Gesetz schränkt im Ergebnis die Vertragsfreiheit ein, jedoch bleiben sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig.
- Bei Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote erhält der Geschädigte neben einem Abwehranspruch auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Es gilt ferner eine Beweislastumkehr zulasten des Schädigers bei Glaubhaftmachung der Benachteiligung.
- Die neu einzurichtende Antidiskriminierungsstelle wird die Rechtsdurchsetzung durch Beratung, Information, Vermittlung und wissenschaftliche Untersuchungen unterstützen.
Ein Textanhang macht die Einführung zu einem vollständigen und umfassenden Nachschlagewerk: Abgedruckt sind - neben dem AGG selbst - einschlägige Normen der EU-Grundrechtecharta und des EG-Vertrags sowie alle vier Richtlinientexte, zwei davon inklusive der Erwägungsgründe.
Mit dem Erlass des neuen Gesetzes ist voraussichtlich im Sommer 2006 zu rechnen, so dass die für September 2006 geplante Einführung mit dem neuesten Rechtsstand unmittelbar nach bzw. gleichzeitig mit dem Gesetz erscheint.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wurde in der letzten Legislaturperiode unter dem Namen "Antidiskriminierungsgesetz" diskutiert. Infolge der weit reichenden Einschränkung der Vertragsfreiheit ist das Gesetz politisch und juristisch nicht unumstritten.
Zivilrechtlicher Inhalt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und damit der vorliegenden Einführung wird sein:
- Der Schutz vor ethnischer Benachteiligung ist umfassend ausgestaltet, das bedeutet, niemand darf wegen seiner ethnischen Herkunft oder seiner Rasse benachteiligt werden. Eine Ausnahme gilt nur für den persönlichen Nähebereich.
- Der geschlechtsspezifische Schutz ist weniger weitgehend, da er nur bei den sog. Massengeschäften gilt, also Geschäften, bei denen es dem Vertragspartner nicht darauf ankommt, mit wem er einen Vertrag schließt.
- Der Schutz wird ferner erstreckt auf die Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion. Damit geht das Gesetz
über die zwingenden europäischen Vorgaben hinaus.
- Ausnahmen: Das Gesetz schränkt im Ergebnis die Vertragsfreiheit ein, jedoch bleiben sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig.
- Bei Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote erhält der Geschädigte neben einem Abwehranspruch auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Es gilt ferner eine Beweislastumkehr zulasten des Schädigers bei Glaubhaftmachung der Benachteiligung.
- Die neu einzurichtende Antidiskriminierungsstelle wird die Rechtsdurchsetzung durch Beratung, Information, Vermittlung und wissenschaftliche Untersuchungen unterstützen.
Ein Textanhang macht die Einführung zu einem vollständigen und umfassenden Nachschlagewerk: Abgedruckt sind - neben dem AGG selbst - einschlägige Normen der EU-Grundrechtecharta und des EG-Vertrags sowie alle vier Richtlinientexte, zwei davon inklusive der Erwägungsgründe.