Das Lehrbuch "Allgemeines Verwaltungsrecht" behandelt die zum juristischen Pflichtfachstudium gehörenden Rechtsfragen, insbesondere die allgemeinen Lehren über Rechtsbindung und Gestaltungsfreiheit der Verwaltung, ihre Organisation und ihr Verfahren, die Handlungsformen der Verwaltung und die darauf bezogenen Rechtmäßigkeitsnormen sowie die typischen Fehler beim Verwaltungshandeln, ferner die allgemeinen Regeln über öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, öffentliches Sachenrecht, Verwaltungsvollstreckung und die Kontrolle der Verwaltung - einschließlich einer Einführung in das Verwaltungsprozeßrecht sowie den Ausgleich der Folgen von Verwaltungshandeln (Staatshaftungsrecht).
Um die Wirklichkeit der modernen Verwaltung und die Wirksamkeit des Verwaltungsrechts zu veranschaulichen, wird an passenden Stellen auch auf verwaltungswissenschaftliche Erkenntnisse und auf Gegenstände des Besonderen Verwaltungsrecht eingegangen, z.B. auf das öffentliche Dienstrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Sozialrecht sowie Bau- und Planungsrecht.
Angesprochen werden auch die Einwirkungen des Verfassungsrechts und des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das deutsche Verwaltungsrecht, und Ausführungen zur historischen Entwicklung zentraler Rechtsinstitute sollen die Fähigkeit der Studierenden fördern, Rechtsprobleme nicht nur als Subsumtion unter Normen und Begriffe zu behandeln, sondern in ihrer Bedeutung einzuschätzen und selbständig zu beurteilen.
Um die Wirklichkeit der modernen Verwaltung und die Wirksamkeit des Verwaltungsrechts zu veranschaulichen, wird an passenden Stellen auch auf verwaltungswissenschaftliche Erkenntnisse und auf Gegenstände des Besonderen Verwaltungsrecht eingegangen, z.B. auf das öffentliche Dienstrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Sozialrecht sowie Bau- und Planungsrecht.
Angesprochen werden auch die Einwirkungen des Verfassungsrechts und des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das deutsche Verwaltungsrecht, und Ausführungen zur historischen Entwicklung zentraler Rechtsinstitute sollen die Fähigkeit der Studierenden fördern, Rechtsprobleme nicht nur als Subsumtion unter Normen und Begriffe zu behandeln, sondern in ihrer Bedeutung einzuschätzen und selbständig zu beurteilen.