Bachelorarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 9 Pkt, FernUniversität Hagen (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Rechtsvergleichung), 55 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit soll sich mit der Umsetzung des europäischen Verbots der Altersdiskriminierung in das deutsche Recht, insbesondere in Form des AGG befassen. Im Anschluss soll ein Blick auf die bisherige Relevanz dieser Regelungen zum Verbot der Altersdiskriminierung in der arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung bis heute geworfen werden.
Hierzu erhält der Leser einen Überblick.
Mittelpunkt der folgenden Betrachtung ist das Thema Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht . Da der deutsche Gesetzgeber sich bei der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Diskriminierungsschutzes dazu entschlossen hat, mit dem AGG eine Gesamtkodifizierung zu schaffen, die neben den Vorgaben hinsichtlich der Altersdiskriminierung der Richtlinie 2000/78/EG auch die Vorgaben dreier weiterer Richtlinien umsetzt, bedarf es zuerst einer Abgrenzung des Arbeitsgebietes. So beschäftigt sich der erste Hauptabschnitt der Arbeit, nach einem kurzen Überblick über die Entstehung des AGG (B.I.) und einer knappen Vorstellung der weiteren durch dass Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (RLUmG) vom 14. August 2006 vorgenommenen Änderungen und Anpassungen im deutschen Arbeitsrecht (B.II.), schwerpunktmäßig mit dem AGG (B.III.), wobei ausschließlich auf die Regelungen eingegangen wird, die sich speziell mit dem Thema Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht befassen bzw. auf allgemeine Regelungen, die auf diesen Themenkreis in ihrer Wirkung ausstrahlen.
Der zweite Hauptabschnitt befasst sich mit der bisherigen Relevanz der neuen Regelungen in der arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung. Da es aufgrund der Neuheit der gesetzlichen Regelung derAltersdiskriminierung noch an höchstrichterlicher Rechtsprechung mangelt, wird zunächst ein Blick auf die Instanzgerichte geworfen (C.I.), um im Anschluss auf ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen einzugehen, die sich zwar nicht direkt mit der Diskriminierung wegen des Alters i.S.d. AGG befassen, es jedoch erlauben, da sie zumeist nach Inkrafttreten des AGG ergangen sind, Parallelen zu ziehen, bzw. eine Tendenz erkennen lassen, wie sich die höchstrichterliche Rechtssprechung im Bereich der Altersdiskriminierung in naher Zukunft entwickeln wird (C.II.).
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Mittelpunkt der folgenden Betrachtung ist das Thema Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht . Da der deutsche Gesetzgeber sich bei der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Diskriminierungsschutzes dazu entschlossen hat, mit dem AGG eine Gesamtkodifizierung zu schaffen, die neben den Vorgaben hinsichtlich der Altersdiskriminierung der Richtlinie 2000/78/EG auch die Vorgaben dreier weiterer Richtlinien umsetzt, bedarf es zuerst einer Abgrenzung des Arbeitsgebietes. So beschäftigt sich der erste Hauptabschnitt der Arbeit, nach einem kurzen Überblick über die Entstehung des AGG (B.I.) und einer knappen Vorstellung der weiteren durch dass Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (RLUmG) vom 14. August 2006 vorgenommenen Änderungen und Anpassungen im deutschen Arbeitsrecht (B.II.), schwerpunktmäßig mit dem AGG (B.III.), wobei ausschließlich auf die Regelungen eingegangen wird, die sich speziell mit dem Thema Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht befassen bzw. auf allgemeine Regelungen, die auf diesen Themenkreis in ihrer Wirkung ausstrahlen.
Der zweite Hauptabschnitt befasst sich mit der bisherigen Relevanz der neuen Regelungen in der arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung. Da es aufgrund der Neuheit der gesetzlichen Regelung derAltersdiskriminierung noch an höchstrichterlicher Rechtsprechung mangelt, wird zunächst ein Blick auf die Instanzgerichte geworfen (C.I.), um im Anschluss auf ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen einzugehen, die sich zwar nicht direkt mit der Diskriminierung wegen des Alters i.S.d. AGG befassen, es jedoch erlauben, da sie zumeist nach Inkrafttreten des AGG ergangen sind, Parallelen zu ziehen, bzw. eine Tendenz erkennen lassen, wie sich die höchstrichterliche Rechtssprechung im Bereich der Altersdiskriminierung in naher Zukunft entwickeln wird (C.II.).
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