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Die Verteilung der mit einer Altlastensanierung verbundenen Lasten ist ein seit Jahren virulenter, wegen der immensen Haftungsrisiken praktisch bedeutsamer Problemkomplex, der auch durch den Erlass des BBodSchG allenfalls eine partielle Regelung erfuhr. In Anbetracht von Bedeutung und Vielzahl der offenen Fragen, die sich insbesondere bei einer Störermehrheit ergeben, lohnt der rechtsvergleichende Blick auf die Lösungen anderer Rechtsordnungen. Hier bietet sich insbesondere eine Untersuchung der Rechtslage in den USA an, da dort mit CERCLA bereits seit 1980 ein Gesetz existiert, das die…mehr

Produktbeschreibung
Die Verteilung der mit einer Altlastensanierung verbundenen Lasten ist ein seit Jahren virulenter, wegen der immensen Haftungsrisiken praktisch bedeutsamer Problemkomplex, der auch durch den Erlass des BBodSchG allenfalls eine partielle Regelung erfuhr. In Anbetracht von Bedeutung und Vielzahl der offenen Fragen, die sich insbesondere bei einer Störermehrheit ergeben, lohnt der rechtsvergleichende Blick auf die Lösungen anderer Rechtsordnungen. Hier bietet sich insbesondere eine Untersuchung der Rechtslage in den USA an, da dort mit CERCLA bereits seit 1980 ein Gesetz existiert, das die Haftung für Altlasten auch und gerade für den Fall einer Mehrheit von Verantwortlichen regelt.

Im ersten Teil der Arbeit wird die US-amerikanische Haftungsregelung bei einer Störermehrheit dargestellt. Dabei ergänzt Daniel Radig die Analyse von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum durch eine umfassende Schilderung der durch die Bundesumweltbehörde geprägten Verwaltungspraxis. Im zweiten Teil werden die durch die Untersuchung des Sanierungsrechts in den USA gewonnenen Erkenntnisse vor dem Hintergrund des BBodSchG gespiegelt.

Das US-amerikanische Haftungssystem ist geprägt von dem Gedanken, Altlastensanierungen im Wege eines Zusammenspiels von rigidem Haftungssystem und kooperativen Lösungsmöglichkeiten effektiver und interessengerechter zu gestalten. Die insbesondere aus dem Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung resultierenden Härten der Sanierungspflicht können durch eine konsensuale Aufteilung der Verantwortungsanteile kompensiert werden. Gleichzeitig bildet das rigide Haftungssystem den entscheidenden Anreiz für die sanierungsverantwortlichen Parteien, sich zur Ausführung von Sanierungsmaßnahmen bzw. zu deren Finanzierung zu verpflichten. Auch wenn außergerichtliche Verfahren kein »Allheilmittel« darstellen, empfiehlt es sich, deren Einsatz auch im hiesigen Altlastenrecht auszubauen.