25 HGB ordnet die Haftung eines Geschäftserwerbers bei Firmenfortführung für die Verbindlichkeiten des früheren Unternehmensinhabers,
28 die entsprechende Haftung der zur Fortführung eines Handelsgeschäfts gegründeten Personenhandelsgesellschaft und
130 (
173) die Haftung bei Eintritt in eine OHG (KG) für die bisherigen Gesellschaftsverbindlichkeiten an.
Die herrschende Meinung bejaht die Haftung unabhängig davon, ob der zugrundeliegende Erwerbs- oder Gesellschafts(beitritts)vertrag nichtig oder angefochten worden ist. Die Monographie weist nach, daß dies weder methodisch noch wertungsmäßig überzeugt, da dem Gesetz ein zweistufiger Verkehrsschutz zugrunde liegt: Auf einer ersten Stufe kommen alle Altgläubiger unabhängig von jeglichen Schutzwürdigkeitsüberlegungen in den Genuß der zusätzlichen Haftung, sofern der Unternehmensträgerwechsel rechtswirksam bzw. der Gesellschafterbeitritt fehlerfrei erfolgt. Fehlt es daran, werden auf einer zweiten Stufe lediglich schutzbedürftige Altgläubiger nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung geschützt. Für die
28 und 130 HGB ist dabei von besonderer Bedeutung, ob und inwieweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft (auch) eine Haftung für Altverbindlichkeiten begründen können.
28 die entsprechende Haftung der zur Fortführung eines Handelsgeschäfts gegründeten Personenhandelsgesellschaft und
130 (
173) die Haftung bei Eintritt in eine OHG (KG) für die bisherigen Gesellschaftsverbindlichkeiten an.
Die herrschende Meinung bejaht die Haftung unabhängig davon, ob der zugrundeliegende Erwerbs- oder Gesellschafts(beitritts)vertrag nichtig oder angefochten worden ist. Die Monographie weist nach, daß dies weder methodisch noch wertungsmäßig überzeugt, da dem Gesetz ein zweistufiger Verkehrsschutz zugrunde liegt: Auf einer ersten Stufe kommen alle Altgläubiger unabhängig von jeglichen Schutzwürdigkeitsüberlegungen in den Genuß der zusätzlichen Haftung, sofern der Unternehmensträgerwechsel rechtswirksam bzw. der Gesellschafterbeitritt fehlerfrei erfolgt. Fehlt es daran, werden auf einer zweiten Stufe lediglich schutzbedürftige Altgläubiger nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung geschützt. Für die
28 und 130 HGB ist dabei von besonderer Bedeutung, ob und inwieweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft (auch) eine Haftung für Altverbindlichkeiten begründen können.