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Amtshaftung im Staatskirchenrecht berührt zwei "Exoten": Die Amtshaftung regelt auf zivilrechtlicher Grundlage die Haftung für hoheitliches Unrecht, während das Staatskirchenrecht typische zivilrechtliche Freiheitsbetätigung in die Formen des öffentlichen Rechts kleidet. Beide Rechtsgebiete kennen Ämter; hier treffen zwei "untechnische" Körperschaftsbegriffe aufeinander, in deren Umfeld Rechtsprechung und Verfassungstext unterschiedliche Pflichten statuieren. Der Autor zeigt, dass Amtshaftung ausschließlich die öffentlich-rechtliche Ausübung staatlicher Ämter erfasst, zu denen kirchliche nicht…mehr

Produktbeschreibung
Amtshaftung im Staatskirchenrecht berührt zwei "Exoten": Die Amtshaftung regelt auf zivilrechtlicher Grundlage die Haftung für hoheitliches Unrecht, während das Staatskirchenrecht typische zivilrechtliche Freiheitsbetätigung in die Formen des öffentlichen Rechts kleidet. Beide Rechtsgebiete kennen Ämter; hier treffen zwei "untechnische" Körperschaftsbegriffe aufeinander, in deren Umfeld Rechtsprechung und Verfassungstext unterschiedliche Pflichten statuieren. Der Autor zeigt, dass Amtshaftung ausschließlich die öffentlich-rechtliche Ausübung staatlicher Ämter erfasst, zu denen kirchliche nicht mehr gehören. Auf sie ist Deliktsrecht (analog) anzuwenden.
31a BGB greift nicht ein. Dem Kirchenrecht, das als Ergebnis privater Rechtsetzung verstanden wird, bleiben im Haftungsrecht aber Gestaltungsspielräume. Ausführlich wird untersucht, wie weit diese bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten reichen.
Autorenporträt
Der Autor: Heiko Feurer, geboren 1981 in Heidelberg; ab 2002 Studium der Rechtswissenschaft; 2006 Erste juristische Staatsprüfung; anschließend Arbeitsgemeinschaftsleiter (Staatsrecht) an der Universität Heidelberg; Promotion 2010; ab 2008 Rechtsreferendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe; Frühjahr 2010 Zweite juristische Staatsprüfung; seitdem Richter in Heidelberg; seit 2002 Kirchengemeinderat in Wiesloch und Mitglied des Ältestenkreises der dortigen Evangelischen Johannesgemeinde, seit 2008 dessen stellvertretender Vorsitzender.