Ausgehend von konfliktbehaften Situationen im Alltag von Kirchenmusikern beschreibt der Verfasser das Ziel seiner Studie wie folgt: "Mit Hilfe des kodikarischen Ämterrechts eine überkommene empirische Dialektik aufzubrechen, die nur Kleriker als Amtsträger in der Kirche bestimmt und alle anderen Christgläubigen als deren Untergebene qualifiziert. Folglich ist für den Kirchenmusiker sowohl eine Amtsträgerschaft gemäß dem kirchlichen Verfassungsrecht geltend zu machen, als auch eine liturgische Dienstleistung, die nicht als unterwürfiges Handeln, sondern als wahres Munus ecclesiae zu verstehen ist". In dieser Hinsicht schließt Dennis-Jens Ernst eine seit langem, zumindest auf kanonistischer Seite, bestehende Forschungslücke im Blick auf einen geradezu unersetzbaren Dienst im Bereich des kirchlichen Vollzugs der Liturgie und postuliert sowohl eine Neufassung des c. 230 § 2 CIC, als auch eine konsequente partikularrechtliche Ausgestaltung des Mandatum musicae sacrae um zu verdeutlichen, dass der Kirchenmusiker konstitutiv in das Verfassungsgefüge der Kirche und in ihre zentralen Wesensvollzüge eingegliedert ist.
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