Staatliche Macht und Präsenz haben Grenzen - innere und äußere. Was der personalen und territorialen Souveränität eines Staates unterfällt, ist dem Zugriff des jeweils anderen grundsätzlich entzogen. Gleiches gilt, wo eine Angelegenheit dem "Staatenverbund" der Europäischen Union übertragen worden ist. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft gebietet nicht nur grundrechtlich geschützte Privatautonomie seinem Zugriff Einhalt, sondern oft auch ein Mangel an Steuerungskraft und Know-how.
Wolfgang Graf Vitzthum zu Ehren fand im November 2006 in Tübingen ein Kolloquium statt, auf dem die meisten Beiträge in diesem Buch beruhen. Sie gehen Grenzen des Staates in verschiedenen Wirkbereichen - und damit zugleich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven - nach. Jörn Axel Kämmerer untersucht, wie sich Privatisierung auf das Verhältnis von staatlicher Regulierung zu privater Selbstregulierung auswirkt. Für den Sport legt Andreas Wax dar, dass private Organisationsprärogative ebenso wie dasEuroparecht staatlichen Regelungszugriff begrenzen. Die limitierende Funktion der Grundrechte wird bei der Terrorismusbekämpfung, zu der Stefan Talmon Position bezieht, noch deutlicher. Begrenzt ist, wie Bernd Becker belegt, auch steuerstaatliches Handeln, zumal durch das Demokratieprinzip. Daniel Hahn zufolge stutzen systemimmanente Schranken des Staatshandelns auch großzügige "narrative" Staatziele zurecht. Europarechtlichen Grenzen wendet sich Alexander Proelß zu mit einer Analyse der Vorlagepflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Europäischen Gerichtshof. Den Grenzbereich von Staatssymbolik - Farben, Fahnen, Flaggen - und Kunst lotet Philipp Molsberger aus. Die Möglichkeit eines Wechselspiels zwischen Staat und Dichtung belegt abschließend Wolfgang Graf Vitzthum am historischen Beispiel des Kampfes der Brüder Stauffenberg gegen einen "entgrenzten Staat".
Wolfgang Graf Vitzthum zu Ehren fand im November 2006 in Tübingen ein Kolloquium statt, auf dem die meisten Beiträge in diesem Buch beruhen. Sie gehen Grenzen des Staates in verschiedenen Wirkbereichen - und damit zugleich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven - nach. Jörn Axel Kämmerer untersucht, wie sich Privatisierung auf das Verhältnis von staatlicher Regulierung zu privater Selbstregulierung auswirkt. Für den Sport legt Andreas Wax dar, dass private Organisationsprärogative ebenso wie dasEuroparecht staatlichen Regelungszugriff begrenzen. Die limitierende Funktion der Grundrechte wird bei der Terrorismusbekämpfung, zu der Stefan Talmon Position bezieht, noch deutlicher. Begrenzt ist, wie Bernd Becker belegt, auch steuerstaatliches Handeln, zumal durch das Demokratieprinzip. Daniel Hahn zufolge stutzen systemimmanente Schranken des Staatshandelns auch großzügige "narrative" Staatziele zurecht. Europarechtlichen Grenzen wendet sich Alexander Proelß zu mit einer Analyse der Vorlagepflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Europäischen Gerichtshof. Den Grenzbereich von Staatssymbolik - Farben, Fahnen, Flaggen - und Kunst lotet Philipp Molsberger aus. Die Möglichkeit eines Wechselspiels zwischen Staat und Dichtung belegt abschließend Wolfgang Graf Vitzthum am historischen Beispiel des Kampfes der Brüder Stauffenberg gegen einen "entgrenzten Staat".