In der Direkten Aktion für Verfassungswidrigkeit durch Unterlassung (ADO) Nr. 26/DF erkannte das Bundesgericht (STF) die gesetzgeberische Verzögerung bei der Umsetzung der Mandate zur Kriminalisierung von Homotransphobie an. Bei dieser Gelegenheit entwickelte der STF einen Begriff von Rassismus, der Vorurteile und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts usw. einschließt. Der Gerichtshof entschied, dass das Gesetz 7.716/1989 bis zum Erlass eines spezifischen normativen Akts gilt. Dies wurde jedoch durch das Gesetz Nr. 14.532/2023 geändert, um rassistische Verunglimpfungen von vorurteilsbehafteten Verunglimpfungen im Strafgesetzbuch zu trennen und rassistische Verunglimpfungen in der Gesetzgebung zur Bekämpfung des Rassismus neu zuzuordnen, ohne dabei ausdrücklich auf eines der Elemente der menschlichen Sexualität Bezug zu nehmen. In diesem Zusammenhang wird versucht, die zentrale Frage zu beantworten: Stellt die Nichtaufnahme der Homotransphobie in die Änderung des Gesetzes 14.532/2023 zum Gesetz 7.716/1989 einen Rückschlageffekt dar oder handelt es sich um ein unbeabsichtigtes Schweigen des Gesetzgebers? Letztendlich kommt man zu dem Schluss, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung in der Gesetzesänderung nicht auf den oben genannten Effekt zurückzuführen ist, sondern auf eine - wenn auch stillschweigende - Duldung der rechtswissenschaftlichen Auslegung des Begriffs Rassismus.