Das Buch befasst sich mit den Pflichten und der potenziellen Haftung der eröffnenden und bestätigenden Banken, wenn sie beschließen, nicht gegen ein Dokumentenakkreditiv zu zahlen, wie in Artikel 16 (c-f) der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, ICC-Publikation Nr. 600, vorgesehen. Obwohl die Pflicht der eröffnenden und bestätigenden Banken, den Einreicher zu benachrichtigen, klar ist, gibt es Kontroversen darüber, was eine angemessene Verzögerung bei der Benachrichtigung darstellt. Was gilt als Benachrichtigung (mündliche Benachrichtigung oder per Telekommunikation)? Worin sollte die Benachrichtigung bestehen? Was gilt nach der Benachrichtigung als angemessene Verzögerung bei der Rücksendung der Unterlagen an den Einreichenden? Dies sind einige der Fragen, die in dieser Veröffentlichung erörtert werden.