Diplomarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Münster (Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 neu eingefügte
2b EStG beschränkt die Verlustverrechnung bei negativen Einkünften aus Beteiligungen an Verlustzuweisungsmodellen auf die positiven Einkünfte solcher Beteiligungen. Die Zielsetzung der Bundesregierung zur Gestaltung des
2b EStG richtete sich gegen die finanzielle Belastung der öffentlichen Haushalte und der Steuerzahler durch Verlustzuweisungsmodelle. Nach Einschätzung der Regierung führen diese Kapitalanlagen zu einem nur geringen volkswirtschaftlichen Nutzen. Ohne die Renditeerhöhung durch die steuerlichen Auswirkungen, wäre die Investition für den rational kalkulierenden Kapitalanleger uninteressant. Private Investitionsentscheidungen sollen sich in einem marktwirtschaftlichen System an wirtschaftlichen Gewinnerwartungen ausrichten, nicht an steuerlichen Verlusten. Darüber hinaus beinhaltetet eine steuerorientierte Anlageentscheidungen immer die Gefahr von Fehlallokationen.
Die Unbestimmtheit der verwendeten Rechtsbegriffe und Formulierungen des
2b EStG führte zu Irritationen und Unsicherheit der betroffenen Steuerpflichtigen sowie der Initiatoren von Steuersparmodellen. Der Gesetzestext enthält eine Vielzahl an unbestimmten und undefinierten Tatbestandsmerkmalen, die in der bisherigen Fachliteratur noch keine Anwendung fanden. Diese Anhäufung von unbestimmten Rechtsbegriffen bewirkt die Unfassbarkeit der Gesamtregelung und gestaltet die Anwendung des Paragraphen schwierig.
Das Einfügen des
2b EStG hat sowohl in der Wirtschaftspresse und bei Steuerexperten, als auch bei der Opposition zur öffentlichen Diskussionen über die Anwendbarkeit und der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzestextes geführt. Die CDU/CSU Bundestagsfraktion und die Fraktion der FDP. beantragten im Finanzausschusszum Steuerbereinigungsgesetz 1999 die ersatzlose Streichung des
2b. In einem Gutachten ist der Prargraf, unter Berücksichtigung der Gebundenheit des Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs.3 GG), als verfassungswidrig in mehreren Punkten eingestuft worden. Auch die Finanzverwaltung warnte vor dem erheblichen Personalaufwand zur Bearbeitung der
2b Fragen und der nicht Anwendbarkeit des Gesetzes in der Praxis. Als Folge der allgemeinen Verunsicherung reagierte eine Vielzahl der Anleger und Steuerzahler mit der Verlagerung der Investitionen in das Ausland. Das Rheinisch-Westfälisches Instituts für Wirtschaftsforschung hat in einem Gutachten die Feststellungen getroffen, dass eine um 2 Mrd. DM reduzierte Investitionstätigkeit in die vom Gesetzt direkt betroffenen Branchen, unter Berücksichtigung der indirekten Effekte, zu einem Steuerausfall bzw. Mehrausgaben für Transferleistungen von 1,15 Mrd. DM führen könnte. Und außerdem eine Reduzierung der beschäftigten Erwerbspersonen um 24.000 bewirke. Dem gegenüber stünden geschätzte Mehreinnahmen i.H.v. 0,5 Mrd. DM. Ende 1999 wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes und der Länder gegründet, die den Auftrag erhielt, die unbestimmten Begriffe in einer Verwaltungsanweisung zu konkretisieren. Die endgültige Fassung des Anwendungsschreibens zum
2b EStG ist am 05. Juli 2000 vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht worden.
Gang der Untersuchung:
Ziel dieser Arbeit ist die kritische Analyse dieses Anwendungsschreibens in Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtsbegriffe und die Anwendbarkeit in der Praxis sowie die Darstellung der Auswirkungen dieser Analyseergebnisse auf die Modellinitiatoren und Investoren.
Zur Einleitung in die Materie wird im zweiten Kapitel ein Überblick typischer Steuersparmodelle und deren Charakteristika gegeben. Anschließend werden die Rahmenbedingungen zur Anwendung des
2b EStG ...
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Der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 neu eingefügte
2b EStG beschränkt die Verlustverrechnung bei negativen Einkünften aus Beteiligungen an Verlustzuweisungsmodellen auf die positiven Einkünfte solcher Beteiligungen. Die Zielsetzung der Bundesregierung zur Gestaltung des
2b EStG richtete sich gegen die finanzielle Belastung der öffentlichen Haushalte und der Steuerzahler durch Verlustzuweisungsmodelle. Nach Einschätzung der Regierung führen diese Kapitalanlagen zu einem nur geringen volkswirtschaftlichen Nutzen. Ohne die Renditeerhöhung durch die steuerlichen Auswirkungen, wäre die Investition für den rational kalkulierenden Kapitalanleger uninteressant. Private Investitionsentscheidungen sollen sich in einem marktwirtschaftlichen System an wirtschaftlichen Gewinnerwartungen ausrichten, nicht an steuerlichen Verlusten. Darüber hinaus beinhaltetet eine steuerorientierte Anlageentscheidungen immer die Gefahr von Fehlallokationen.
Die Unbestimmtheit der verwendeten Rechtsbegriffe und Formulierungen des
2b EStG führte zu Irritationen und Unsicherheit der betroffenen Steuerpflichtigen sowie der Initiatoren von Steuersparmodellen. Der Gesetzestext enthält eine Vielzahl an unbestimmten und undefinierten Tatbestandsmerkmalen, die in der bisherigen Fachliteratur noch keine Anwendung fanden. Diese Anhäufung von unbestimmten Rechtsbegriffen bewirkt die Unfassbarkeit der Gesamtregelung und gestaltet die Anwendung des Paragraphen schwierig.
Das Einfügen des
2b EStG hat sowohl in der Wirtschaftspresse und bei Steuerexperten, als auch bei der Opposition zur öffentlichen Diskussionen über die Anwendbarkeit und der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzestextes geführt. Die CDU/CSU Bundestagsfraktion und die Fraktion der FDP. beantragten im Finanzausschusszum Steuerbereinigungsgesetz 1999 die ersatzlose Streichung des
2b. In einem Gutachten ist der Prargraf, unter Berücksichtigung der Gebundenheit des Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs.3 GG), als verfassungswidrig in mehreren Punkten eingestuft worden. Auch die Finanzverwaltung warnte vor dem erheblichen Personalaufwand zur Bearbeitung der
2b Fragen und der nicht Anwendbarkeit des Gesetzes in der Praxis. Als Folge der allgemeinen Verunsicherung reagierte eine Vielzahl der Anleger und Steuerzahler mit der Verlagerung der Investitionen in das Ausland. Das Rheinisch-Westfälisches Instituts für Wirtschaftsforschung hat in einem Gutachten die Feststellungen getroffen, dass eine um 2 Mrd. DM reduzierte Investitionstätigkeit in die vom Gesetzt direkt betroffenen Branchen, unter Berücksichtigung der indirekten Effekte, zu einem Steuerausfall bzw. Mehrausgaben für Transferleistungen von 1,15 Mrd. DM führen könnte. Und außerdem eine Reduzierung der beschäftigten Erwerbspersonen um 24.000 bewirke. Dem gegenüber stünden geschätzte Mehreinnahmen i.H.v. 0,5 Mrd. DM. Ende 1999 wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes und der Länder gegründet, die den Auftrag erhielt, die unbestimmten Begriffe in einer Verwaltungsanweisung zu konkretisieren. Die endgültige Fassung des Anwendungsschreibens zum
2b EStG ist am 05. Juli 2000 vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht worden.
Gang der Untersuchung:
Ziel dieser Arbeit ist die kritische Analyse dieses Anwendungsschreibens in Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtsbegriffe und die Anwendbarkeit in der Praxis sowie die Darstellung der Auswirkungen dieser Analyseergebnisse auf die Modellinitiatoren und Investoren.
Zur Einleitung in die Materie wird im zweiten Kapitel ein Überblick typischer Steuersparmodelle und deren Charakteristika gegeben. Anschließend werden die Rahmenbedingungen zur Anwendung des
2b EStG ...
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