Die Arbeit untersucht, welche Bindungswirkung ein Urteil nach französischem Recht gegenüber einem Dritten hat, der sich mittels einer "intervention" am Prozess beteiligt hat. Des Weiteren untersucht sie, unter welchen Voraussetzungen eine solche Bindungswirkung in Deutschland nach der EuGVVO und nach autonomem deutschem Recht anerkannt wird. Um dies beurteilen zu können, setzt sich der Autor in seiner Arbeit zunächst ausführlich mit Fragen des französischen Zivilprozessrechts auseinander. Insbesondere geht es um den Umfang der Rechtskraft im französischen Recht und um die Möglichkeiten Dritter, sich mittels einer sogenannten "intervention" an einem bereits anhängigen Prozess zu beteiligen. Anschließend wird untersucht, ob die Fälle der französischen "intervention" unter die Begriffe der Gewährleistungs- und Interventionsklage i.S.v. Art. 6 Nr. 2 EuGVVO subsumiert werden können und ob sie aus deutscher Sicht einer Klage oder einer Drittbeteiligung mit Interventionswirkung vergleichbar sind.