Im Jahr 2002 wurden die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Russland neu geregelt. Dabei gab es jedoch kaum inhaltliche Änderungen, insbesondere wird nach wie vor grundsätzlich ein Anerkennungsabkommen vorausgesetzt. In Ermangelung eines solchen können deutsche Urteile in Russland nicht vollstreckt werden, während es aus deutscher Sicht an der Gegenseitigkeit fehlt. Allerdings hat sich die Anzahl entsprechender Staatsverträge ständig erhöht; aus europäischem Blickwinkel interessieren dabei vor allem zwei multilaterale Übereinkommen, die innerhalb der GUS für weitgehende Urteilsfreizügigkeit sorgen.
Trotz dieser Reformen ist die Vollstreckung von Schiedssprüchen allerdings immer noch wesentlich einfacher als von Gerichtsurteilen; das russische Schiedsverfahrensrecht entspricht internationalen Standards. Im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es dagegen einige Besonderheiten. Ergänzt wird die vorliegende Untersuchung durch eine Entscheidungssammlung sowie durch eine Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts.
Trotz dieser Reformen ist die Vollstreckung von Schiedssprüchen allerdings immer noch wesentlich einfacher als von Gerichtsurteilen; das russische Schiedsverfahrensrecht entspricht internationalen Standards. Im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es dagegen einige Besonderheiten. Ergänzt wird die vorliegende Untersuchung durch eine Entscheidungssammlung sowie durch eine Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts.