Examensarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 12, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Veranstaltung: Sanktionenrecht, 44 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Sollte sich der Verurteilte nicht bewähren, ist die Strafaussetzung nach
56 f StGB zu widerrufen.
Für den Widerruf besonders umstritten sind die Voraussetzungen der "Begehung einer neuen Straftat". Ist die neue Tat zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung Gegenstand eines noch anhängigen Strafverfahrens, ist fraglich, ob für den Widerruf eine Verurteilung für die neue Tat vorliegen muss und ob diese bereits rechtskräftig sein muss oder geringere Anforderungen zu stellen sind, wie etwa die Überzeugung des über den Widerruf entscheidenden Gerichts oder ein glaubhaftes Schuldeingeständnis. In der Folge ist fraglich, welches Gericht für die Feststellung der neuen Straftat zuständig ist. Hierfür käme sowohl das Widerrufsgericht als auch das für die Anlasstat zuständige Gericht in Betracht.
Durch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat können bei Summierung einzelner Straftaten zudem lange Vollzugsdauern entstehen. Hierdurch werden die positiven Wirkungen der Strafaussetzung, insbesondere die präventive Wirkung, aufgehoben. Auch entsprechen diese langen Vollzugsdauern nicht mehr dem Grundsatz unrechts- und schuldangemessenen Strafens.
Diese Arbeit soll daher die Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat unter Berücksichtigung der soeben angesprochenen negativen Folgen und mit Blick auf die europa- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sowie den gerichtlichen Zuständigkeiten darstellen.
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56 f StGB zu widerrufen.
Für den Widerruf besonders umstritten sind die Voraussetzungen der "Begehung einer neuen Straftat". Ist die neue Tat zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung Gegenstand eines noch anhängigen Strafverfahrens, ist fraglich, ob für den Widerruf eine Verurteilung für die neue Tat vorliegen muss und ob diese bereits rechtskräftig sein muss oder geringere Anforderungen zu stellen sind, wie etwa die Überzeugung des über den Widerruf entscheidenden Gerichts oder ein glaubhaftes Schuldeingeständnis. In der Folge ist fraglich, welches Gericht für die Feststellung der neuen Straftat zuständig ist. Hierfür käme sowohl das Widerrufsgericht als auch das für die Anlasstat zuständige Gericht in Betracht.
Durch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat können bei Summierung einzelner Straftaten zudem lange Vollzugsdauern entstehen. Hierdurch werden die positiven Wirkungen der Strafaussetzung, insbesondere die präventive Wirkung, aufgehoben. Auch entsprechen diese langen Vollzugsdauern nicht mehr dem Grundsatz unrechts- und schuldangemessenen Strafens.
Diese Arbeit soll daher die Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat unter Berücksichtigung der soeben angesprochenen negativen Folgen und mit Blick auf die europa- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sowie den gerichtlichen Zuständigkeiten darstellen.
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