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Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Universität Siegen (Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung: In Gesellschaft, Wirtschaft und Politik wird seit Jahren über die zunehmende Zahl an Insolvenzen geklagt. So mussten im Jahr 2002 mehr als 37.000 Unternehmen Insolvenz anmelden. Nimmt man Privat- und Nachlassinsolvenzen noch hinzu, so steigt die Zahl auf mehr als 84.000 Insolvenzen. Dies entspricht einem Anstieg seit 1991 von über 630 %. In Anbetracht der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung könnte…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Universität Siegen (Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
In Gesellschaft, Wirtschaft und Politik wird seit Jahren über die zunehmende Zahl an Insolvenzen geklagt. So mussten im Jahr 2002 mehr als 37.000 Unternehmen Insolvenz anmelden. Nimmt man Privat- und Nachlassinsolvenzen noch hinzu, so steigt die Zahl auf mehr als 84.000 Insolvenzen. Dies entspricht einem Anstieg seit 1991 von über 630 %. In Anbetracht der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung könnte der Eindruck entstehen, dass die Notsituation eines Unternehmens oder Privatmanns ein einträgliches Geschäft für den Verwalter ist. Jedoch kommen im Eröffnungsverfahren auf den vorläufigen Insolvenzverwalter und nach Eröffnung des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter zahlreiche haftungsrechtliche Risiken zu. Schließlich ist er allen am Verfahren Beteiligten gegenüber verantwortlich. Es mag dahinstehen, ob die seit 1. Januar 1999 geltende Haftungsregelung der
60 ff. InsO eine Haftungsverschärfung gegenüber der alten Generalklausel des
82 KO darstellt. Insolvenzverwalter berichten jedoch von einer zunehmenden Bereitschaft der Gläubiger, ihn persönlich in Anspruch zu nehmen. So bieten gerade masseunzulängliche Verfahren für den Insolvenzverwalter ein erhebliches Haftungsrisiko. Die spezielle Haftungsnorm des
61 InsO normiert nun expressis verbis die Haftung des Verwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten. Danach ist der Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann,
61 S. 1 InsO. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen werde,
61 S. 2 InsO. Rechtsprechung und Literatur verlangen hierfür eine ordnungsgemäße Finanzplanung. Sie äußern sich jedoch nicht oder nur vage bezüglich den Anforderungen, denen die Planung genügen muss. Gegenstand der Arbeit sind daher die Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß
61 InsO. Die Arbeit verfolgt methodisch einen interdisziplinären Ansatz. Es wird eine betriebswirtschaftliche Antwort auf die Frage der haftungsrechtlichen Problematik gegeben.
Der Gang der Untersuchung folgt im 2. Kapital zunächst einer kurzen Darstellung der Feststellung der Masseunzulänglichkeit und des Verfahrens nach
208 ff. InsO. Einer der Schwerpunkte der Arbeit liegt in der Darstellung der haftungsrechtlichen Problematik des
61 InsO im 3. Kapitel. Die Rechtsnorm wird in ihrer Entwicklung und Struktur ausführlich betrachtet. Die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber den Massegläubigern sowie die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des
61 InsO werden umfassend beschrieben. Daneben wird auch auf die übrigen Pflichtverletzungen eingegangen, die außerhalb der Insolvenzordnung und teilweise in Anspruchskonkurrenz zu
61 InsO stehen, sowie auf die Absicherung der Haftungsrisiken durch die Haftpflichtversicherung. Das 4. Kapitel zeigt die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung auf, woraus die Finanzplanung als das einzig wirksame Instrument hervorgeht. Sie ist auch Thema des 5. Kapitels und weiterer Schwerpunkt der Arbeit. Erläutert werden die Pflichten des Insolvenzverwalters zur Erstellung einer Finanzplanung sowie die Begriffe der Liquidität und Planung. Es wird explizit auf die Formen und Arten der Finanzplanung eingegangen sowie deren Grundsätze, Erstellung und Ablauf. In Kapitel 6 wird die Möglichkeit dargelegt, eine Finanzplanung auf EDV-Basis zu erstellen. Im 7. Kapitel sollen die bisherigen Ausführungen a...