Angriffskrieg bezeichnet die Kriegsführung eines Staates, bei der dieser als Angreifer einen anderen Staat auf dessen Territorium angreift, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehen würde, oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hält. Mit dem Briand-Kellogg-Pakt verzichteten die Unterzeichnerstaaten auf das ius ad bellum, also den Krieg als Instrument bei gegenseitigen Konflikten. Er ist nach wie vor in Kraft und bindet die 40 ratifizierenden Staaten bis heute. In Art. 2 der Charta der Vereinten Nationen findet sich darüber hinaus die Verpflichtung, nicht nur auf die Anwendung von Gewalt zu verzichten, sondern auch das Drohen damit. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat den Angriffskrieg bereits definiert (Resolution 3314, s.u.). Das Rom-Statut, Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofs, verbietet zwar Angriffskriege, sieht aber eine eigene Definition des Tatbestands vor. Die Definition ist angesetzt für die Überarbeitungskonferenz zum Statut von Rom, sieben Jahre nach
Bitte wählen Sie Ihr Anliegen aus.
Rechnungen
Retourenschein anfordern
Bestellstatus
Storno