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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,3, Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz), Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgenden Anhangangaben sind das Resultat der Angleichung des deutschen Handelsrechts an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS und IAS) und den darauf beruhenden europäischen Richtlinien . Die erste diesbezügliche Vorschriftenänderung für den Anhang fand durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) in 2004 statt, eine weitere durch das in 2009 eingeführte Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Insbesondere durch das…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,3, Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz), Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgenden Anhangangaben sind das Resultat der Angleichung des deutschen Handelsrechts an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS und IAS) und den darauf beruhenden europäischen Richtlinien . Die erste diesbezügliche Vorschriftenänderung für den Anhang fand durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) in 2004 statt, eine weitere durch das in 2009 eingeführte Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Insbesondere durch das BilMoG sollte ursprünglich die Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands für alle Unternehmen gelten. Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise, deren Mitverursacher die so genannte "Fair-Value-Bewertung" ist, kam es zu einer Berufsstand über-greifenden kritischen Haltung gegenüber dieser Bewertung. Der Gesetzgeber reagierte, indem er die Zeitwertbewertung auf Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute beschränkte . Eine weitere Anwendung findet die Bewertung bei verrechneten Vermögensgegenständen.Auf die Angaben zu § 285 S. 1 Nr. 9 und 28 HGB wird nicht eingegangen, da es sich hier nicht um wesentliche Angaben handelt, die den beizulegenden Zeitwert betreffen. Auf die mit Finanzinstrumenten im Zusammenhang stehenden möglich zu bildenden Bewertungseinheiten (§ 254) und Angaben zu diesen nach § 285 S. 1 Nr. 23 wird ebenfalls nicht eingegangen, da dies im genannten Themenschwerpunkt nicht zweckdienlich ist.
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