Einführend wird in dieser Veröffentlichung dargestellt, dass in maßgeblichen Bereichen des Umweltrechts bereits heute in erheblichen Umfang auf die Eigenkontrolle der Anlagenbetreiber gesetzt wird. Der Bericht zeigt, dass trotz erheblicher auch konzeptioneller Anstrengungen der Länderverwaltungen die Regelüberwachung nicht die gewünschte und möglicherweise auch gebotene Intensität erlangt. Insofern besteht im Grundsatz eine Offenheit der Länderverwaltungen gegenüber einer Ausdehnung von Elementen der Eigenüberwachung.